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Zucker und Fruchtzuckergehalt in Marmeladen

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Woraus besteht der Zuckergehalt?

Frage

Hallo, mein Mann und ich wundern uns über den Zuckergehalt in Marmeladen, die aus 75 % Frucht bestehen. Woraus besteht der Zuckergehalt? Vergleicht man diese 75 % igen Marmeladen mit welchen, die nur 50 % Frucht enthalten, ist oft kein Unterschied bei den Kilolalorien festzustellen. Wir blicken einfach nicht durch. Vielleicht können Sie uns da Durchblick verschaffen. Wo bekommen wir eine Marmelade, die weniger Zucker enthält und auch der Kalorienanteil nicht so hoch ist.? Wir würden uns sehr über eine Aufklärung freuen.

 

Antwort

Ein hoher Zuckergehalt ist bei Marmelade, Konfitüre und auch bei Fruchtaufstrich üblich. Das Charakteristikum von Marmeladen, Konfitüren oder Gelees ist, dass sie neben Früchten viel Zucker enthalten. Ein Teil des in der Nährwerttabelle aufgeführten Zuckers stammt allerdings aus den Früchten selbst.  

Wir haben uns einige Produkte angeschaut und bei den üblichen Konfitüren zwischen 50 und 60 Gramm Zucker gefunden. Bei den Fruchtaufstrichen, die mit einem hohen Fruchtgehalt von 70 bis über 75 Prozent werben, lag der Zuckeranteil in der Nährwerttabelle oft um die 40 Prozent, teilweise aber auch deutlich niedriger.
Die Nährwertkennzeichnung unterscheidet dabei nicht zwischen zugesetztem und aus Früchten stammendem Zucker. Sie weist grundsätzlich den gesamten Zuckeranteil aus.

Wirklich niedrig – also eher bei 10 bis 20 Prozent – ist der Zuckeranteil nur, wenn Zucker durch kalorienarme Süßungsmittel ersetzt wurde. Solche Produkte können Sie vereinzelt im Supermarkt, in Reformhäusern oder im Internet finden. Sie sind an der Kennzeichnung „mit Süßungsmittel“ oder „mit Zucker und Süßungsmitteln“ zu erkennen. 

Zum Teil werben Hersteller von Fruchtaufstrichen mit einem hohen Fruchtanteil und verwenden Zutaten wie „Fruchtsüße“ oder Fruchtzucker. Auch diese enthalten jedoch viel Zucker. 

Verbraucher, die auf den Zuckergehalt von Lebensmitteln achten, sind auf der sicheren Seite, wenn sie sich die Nährwerttabelle anschauen. Dort wird die Menge alle Zuckerarten im Lebensmittel zusammengezählt – egal aus welcher Zutat sie stammen. 

Nach Ansicht der Verbraucherzentralen sollten Lebensmittel mit Süßstoffen oder Zuckeraustauschstoffen eher selten und in geringem Maß verwendet werden. Besser ist es aus unserer Sicht, mit zuckerreichen Lebensmitteln sparsam umzugehen, statt Zucker durch süß schmeckende Zusatzstoffe zu ersetzen.

Bild 
Marmelade
Bildquelle 
© Nitr - Fotolia.com
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19. Juni 2018

Nährwertangaben auf Trockenprodukten

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Muss sich die Nährwertkennzeichnung bei Trockenprodukten auf das verpackte oder das zubereitete Produkt beziehen?

Frage

Immer wieder ärgere ich mich über die Kennzeichnungspraxis einiger Hersteller von Trockenprodukten. Oft stehen auf den Tüten nur die Nährwertangaben für die zubereitete Mahlzeit einschließlich aller hinzugefügten Lebensmitteln. Da ich mich bei der Verwendung solcher Tüten selten an die aufgedruckten Zugaben, weder nach Art noch der Menge nach, halte, ich aber gleichzeitig meine aufgenommenen Nährwerte kontrollieren muss und will, fehlen mir diese Angaben. Auf meine Beschwerde hin, Antwortete mir ein Hersteller „Gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung müssen bei Produkten, für die eine weitere Zugabe erforderlich ist ( wie z. B. Wasser und/oder frische Zutaten) die Nährwerte für das zubereitete Produkt pro 100 g/100 ml aufgeführt werden. Eine Angabe der Nährwerte für das Trockenprodukt ist dagegen nicht verpflichtend.“ Das finde ich sehr unbefriedigend. Allein bei der Zutat "Käse" gibt es eine solche Bandbreite, dass ein aufgedruckter Durchschnittswert nicht die Farbe wert ist, mit der er gedruckt wurde. Was steht denn genau in der Lebensmittelinformationsverordnung? Nebenbei, andere Anbieter schaffen es problemlos, sowohl für das Trockenprodukt als auch für die Zubereitung Angaben zu machen.

Antwort

Tatsächlich ist die rechtliche Situation so unbefriedigend, wie Sie sie beschreiben.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung besagt, dass sich die Nährwertangaben gegebenenfalls auf das zubereitete Lebensmittel beziehen können, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden.

Es ist Herstellern also erlaubt, bei Produkten, die weiter zubereitet werden müssen, die Nährwerte allein auf das verzehrfertige Lebensmittel zu beziehen, wenn sie die Zubereitungsweise ausreichend genau beschreiben. Sie müssen also angeben, welche Zutaten hinzugefügt werden sollen, ob das Lebensmittel gekocht, gebraten oder gebacken werden muss und wenn dies der Fall ist, wie lange.

Hersteller können jedoch auch allein die Nährwerte für das nicht verzehrfertige Produkt, also das Trockenprodukt, angeben. Und es ist ebenso möglich, freiwillig Angaben zu beide Varianten zu machen.

Wir finden es, wie Sie, am verbraucherfreundlichsten, wenn beide Angaben, sowohl für das Trockenprodukt als auch für das zubereitete Lebensmittel, gemacht werden. So können jene, die sich genau an die Vorgaben halten, leicht die Nährwerte des zubereiteten Lebensmittels erkennen. Aber auch Verbraucher, die die Zubereitungsempfehlung abwandeln möchten, können die Produkte mit ähnlichen Erzeugnissen vergleichen.

Bei Zutaten, die Verbraucher hinzufügen sollen, wie „Käse“, sollten aus unserer Sicht genauere Angaben zu Art und Fettgehalt gemacht werden, zum Beispiel „Hartkäse wie Parmesan, 35 % Fett i.Tr.“

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Letzte Änderung 
20. Juni 2018

Kalorien in "kalorienfreiem" Energydrink

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Ist es erlaubt, ein solches Getränk als kalorienfrei zu bewerben? Ab wann gilt ein Lebensmittel als kalorienfrei?

Frage:

Ich habe kürzlich im Supermarkt einen Energydrink gesehen. Dieser wird mehrfach groß als kalorienfrei und „absolutely Zero“ beschrieben. In den Nährwertangaben findet sich dann ein Kaloriengehalt von 3 kcal auf 100 ml Getränk, was bei der gesamten Dose 15 Kcal ergibt. Ist das erlaubt oder ab wann gilt ein Lebensmittel nicht mehr als kalorienfrei? Vielen Dank im Voraus für Ihre Aufklärung!

Antwort:

Wir können verstehen, dass es irritierend sein kann, dass in einem „kalorienfreien“ Getränk Kalorien enthalten sind. Die Verwendung von Begriffen wie „energiefrei“ oder „kalorienfrei“ ist allerdings in der Health-Claims-Verordnung geregelt.

Demnach ist der Hinweis „kalorienfrei“ zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 Kilokalorien oder 17 Kilojoule pro 100 Milliliter enthält. Die einfache Angabe „kalorienfrei“ wäre demnach für das von Ihnen geschilderte Produkt in Ordnung.

Anders sehen wir die Angabe „absolutely Zero“. Hier wird eine konkrete Zahl genannt und durch die Angabe „absolut“ nochmal betont. Und drei ist nun mal nicht null. Ein vergleichbares Produkt haben wir bereits im Portal bearbeitet (siehe Link unten). Ob diese Angabe rechtswidrig ist, müsste im Zweifelsfall aber ein Gericht entscheiden.

Wenn Sie ein konkretes Produkt für täuschend halten, können Sie es uns mit dem Produktmeldeformular melden.

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Letzte Änderung 
22. Juni 2018

Anzeige „Gesundheitssaft LaVita: Dieses Produkt ist beeindruckend“, beispielhaft Frankfurt Rundschau vom 9. März 2018

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Werbung lockt mit unklaren und zweifelhaften Gesundheitsversprechen
Verbraucherbeschwerde 

Bitte um Prüfung, ob die aktuelle Werbeanzeige in der Nordwest-Zeitung ebenfalls angreifbar ist. 2015 waren Werbeaussagen auf deren Homepage abgemahnt worden. Aussagen wurden daraufhin wohl verändert – einiges allerdings nur geringfügig.
Verbraucherin aus Oldenburg vom 16.03.2018

Durch Sie abgemahnt und jetzt wieder Werbung in der Zeitung: Westfälische Nachrichten Münster. [Anm. der Reaktion: Abmahnung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes aus 2015.]
Verbraucher aus Münster vom 07.03.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

In ganzseitigen Zeitungsanzeigen warb der Anbieter im Frühjahr 2018 für das Saftkonzentrat „LaVita“ mit Gesundheitsversprechen, obwohl der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Unternehmen bereits vor drei Jahren wegen bestimmter gesundheitsbezogener Aussagen abgemahnt und eine Unterlassungserklärung erhalten hatte.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten die übertriebenen und missverständlichen Gesundheitsversprechen korrigiert werden.

 

Darum geht’s:

Der Hersteller wirbt für das Saftkonzentrat „LaVita“ ganzseitig im Frühjahr 2018 in verschiedenen Tageszeitungen wie Westfälische Nachrichten Münster, der Nordwest-Zeitung Oldenburg oder der Frankfurt Rundschau mit folgenden Aussagen:
– Gesundheitssaft La Vita: Dieses Produkt ist beeindruckend
– […] die natürliche Herkunft der über 70 rein natürlichen Zutaten: Unser Produkt wächst und entsteht in einer intakten Natur.
- Über 9000 Kundenzuschriften: Tausende Fachleute haben den Wert von LaVita als natürliche Vitalstoffergänzung erkannt.
– „Ich fühle mich wohl und habe mehr Energie, meine Haare und Nägel sind super schön und mein Immunsystem ist top in Form. Selbst mein Mann ist weniger müde.“
– „[…] dass ich LaVita trotz Unverträglichkeiten so gut vertrage!“
– „Es ist einfach unglaublich. Die getesteten Blutwerte bezüglich der Mineralstoff- und Vitaminanteile sind bei mir im optimalen Bereich.“
Weiterhin führt der Anbieter unter „Hier hilft LaVita“ zahlreiche gesundheitsbezogene Aussagen auf.

 

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach müssen sich derartige Angaben auf allgemein wissenschaftlich anerkannte Nachweise stützen und durch die EU-Kommission zugelassen sein.

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind. Dies gilt auch für Äußerungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Kunden.

 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aussagen „Ich fühle mich wohl und habe mehr Energie, meine Haare und Nägel sind super schön und mein Immunsystem ist top in Form. Selbst mein Mann ist weniger müde.“ gehen aus Sicht der Verbraucherzentrale über die Zulassungen hinaus. Zugelassen sind beispielsweise die Angaben zu Zink und Selen, dass diese zur Erhaltung normaler Nägel beitragen. Kritisch zu sehen, ist auch die Aussage: „Mein Immunsystem ist top in Form.“ Für Nährstoffe wie Eisen, Vitamin B12, Vitamin C und D sowie Zink sind Claims zugelassen, dass diese zur normalen Funktion des Immunsystems beitragen.

Zusammengenommen vermitteln die Aussagen gesundheitliche Wirkungen, die über das hinausgehen, was das Produkt aufgrund seiner Zusammensetzung unserer Ansicht nach leisten kann.

 

Fazit:

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten die übertriebenen und missverständlichen Gesundheitsversprechen korrigiert werden.

Stellungnahme der La Vita GmbH, Kumhausen

Kurzfassung:

Die Kundenstimme zu den schönen Haaren und Nägeln ist eine von 10.000 Zuschriften zu allen möglichen Bereichen der Gesundheit, die uns seit 1999 erreichten. Diese zu veröffentlichen ist grundsätzlich erlaubt, allerdings fehlte ein rechtlich notwendiger Health Claim. Wir haben uns hierzu bereits mit der Verbraucherzentrale geeinigt. Die beiden anderen Passagen bewertete selbst die Verbraucherzentrale nicht als ähnlich.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
22. Juni 2018
Status 

Das Unternehmen hat im Jahr 2015 in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zugesichert, bestimmte Gesundheitsaussagen nicht mehr auf der Website oder in der Zeitungswerbung zu verwenden. Dieses Versprechen hat der Hersteller hinsichtlich einiger Aussagen mit den aktuellen Anzeigen gebrochen, so dass der vzbv am 06.04.2018 die Vertragsstrafe forderte.

Werbung mit dem Proteingehalt

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Darf mit der Angabe „25% Protein“ geworben werden?

Frage

Darf auf einem Produkt die Angabe „25% Protein“ stehen, wenn in der Nähwerttabelle 25 Gramm Protein angegeben wurde?

Antwort

Aus unserer Sicht stellt die Angabe „25% Protein“ eine unzulässige Wiederholung eines Nährwertes dar.

Für die Angabe von Nährwerten auf Lebensmitteln gibt es rechtliche Vorgaben. So müssen Anbieter bei den meisten Lebensmitteln eine vollständige Nährwerttabelle aufs Etikett drucken. Sie besteht aus dem Energiegehalt und den wichtigsten sechs Nährstoffen. Sie dürfen sich darüber hinaus nicht einzelne Nährwerte „herauspicken“, die sie auf der Vorderseite des Produktes ausloben. Zulässig ist eine Wiederholung entweder nur des Brennwertes oder des Brennwertes zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

Anders sieht es aus, wenn Hersteller keine Zahl angeben, sondern Begriffe wie „proteinreich“, „Proteinquelle“ oder „fettarm“ benutzen. Diese Begriffe sind in der Health-Claims-Verordnung (HCVO) geregelt. Der Begriff „Proteinquelle“ darf beispielsweise aufgedruckt werden, wenn der Proteinanteil bezogen auf den Brennwert mindestens 12 Prozent beträgt.

Es gibt aber unterschiedliche Auffassungen zu solchen Angaben. Einige Hersteller sehen Angaben wie „25% Protein“ und „2% Fett“ offenbar als nährwertbezogene Angaben, mit denen auf der Schauseite geworben werden darf. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist der Ansicht, derartige Angaben seien im Einzelfall zu prüfen. So könnten Wörter wie „weniger als“ oder „mehr als“ darauf hinweisen, dass es sich um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO handelt. In diesem Fall wäre eine Hervorhebung des Nährwertes auf der Schauseite zulässig.

Wenn sie ein bestimmtes Produkt für täuschend ansehen, können Sie es uns im Produktbereich melden.

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Letzte Änderung 
28. Juni 2018

Pro Delight Protein Eis, Beispiel Sorten Himbeere und Schokolade Cookie

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Anbieter ergänzt Erläuterung zu Hinweis „kalorienreduziert“ und entfernt Werbung „für Diabetiker geeignet“.
Verbraucherbeschwerde 

Ich bin aufgrund meiner Sensibilität auf ein Produkt gestoßen, das gesundheitsbezogene Aussagen macht, die ich bitte kritisch zu überprüfen. Das Produkt wirbt auf der Verpackung mit den Aussagen "kalorienreduziert" und "für Diabetiker geeignet". Ist die Aussage "für Diabetiker geeignet" laut Health-Claims-Verordnung zulässig?

Aufgrund von Diabetes-Fällen in meinem Bekanntenkreis weiß ich, dass solche Aussagen oftmals kritisch zu hinterfragen oder sogar unzulässig sind auf Produktverpackungen.
Des Weiteren weiß ich, dass z. B. Frozen Yoghurt sehr wenig Kalorien enthält und sogar weniger Kalorien als dieses Protein Eis. Dieses Protein Eis wirbt mit "kalorienreduziert". Wo liegt hier der Referenzwert, da ich nicht der Meinung bin, dass normales Durchschnitts-Eis doppelt so viele Kalorien enthält?
Verbraucher aus Düsseldorf vom 03.07.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Pro Delight wirbt auf der Verpackung „Das Protein-Eis“ mit den Angaben „kalorienreduziert“ und „für Diabetiker geeignet“. Für Verbraucher bleibt unklar, wie der Hersteller die Kalorienreduktion und die Eignung für Diabetiker erreicht. Der Hersteller sollte die Aussagen daher erläutern oder entfernen.

Darum geht’s:

Das Produkt „Pro Delight – Das Protein Eis, Sorte Himbeer“ wirbt auf der Verpackungsseite mit der Angabe „für Diabetiker geeignet“, auf dem Deckel mit der Angabe „kalorienreduziert“. Der Hersteller gibt nicht an, wie er diese Kalorienreduktion erreicht und wodurch sich die Eignung für Diabetiker ergibt. Es sind lediglich verschiedene Hinweise auf den Proteingehalt vorhanden: „Das Protein Eis“, „20 g Protein je Becher“. Dabei bleibt unklar inwieweit ein Zusammenhang zu den anderen Angaben besteht.

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.

Die Europäische Kommission hat eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) verabschiedet, die seit Dezember 2012 gilt. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind in der Regel verboten, außer das Zulassungsverfahren läuft noch.

Will ein Hersteller sein Produkt mit nährwertbezogenen Angaben bewerben, muss er die im Anhang der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen beachten.

Die Angabe ein Lebensmittel sei „energiereduziert“ oder gleichbedeutende Angaben sind nur erlaubt, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent verringert ist. Gleichzeitig muss der Hersteller erläutern, welche Eigenschaften des Lebensmittels zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts geführt haben.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind die Werbehinweise auf der Produktverpackung nährwert- und gesundheitsbezogen. Die Angabe „kalorienreduziert“ ist schwer nachvollziehbar, wenn der Hersteller nicht aufzeigt, wodurch das beworbene Eis 30 Prozent weniger Kalorien im Vergleich zu einen herkömmlichen Speiseeis enthält. Der Hinweis auf den hohen Proteingehalt von 20 Gramm pro Becher reicht nach unserer Auffassung als Erklärung dafür nicht aus.

Nach Ansicht der Fachgesellschaften benötigen Diabetiker keine speziellen Lebensmittel, weshalb die diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bereits vor Jahren abgeschafft wurden und die Angabe „für Diabetiker geeignet“ aus unserer Sicht überholt ist. Wir stufen sie als gesundheitsbezogene Angabe ein, was zur Folge hätte, dass sie zugelassen werden müsste.

Fazit:

Angaben auf Verpackungen sollten für Verbraucher eindeutig und nachvollziehbar sein. Der Hersteller sollte die Produktinformationen auf der Verpackung entsprechend anpassen.

Stellungnahme der PSN Europe GmbH, Leonberg

Kurzfassung:

Wir von Pro Delight hatten nie die Absicht eine Verbrauchertäuschung zu betreiben.
Die Aussage „kalorienreduziert“ wurde in der Zwischenzeit immer in Vergleich zu einem anderen Speiseeis gestellt. Dies ist nun auf der Verpackung ersichtlich, um einen Vergleich zu erleichtern. Der Hinweis für Diabetiker geeignet wurde entfernt. Aufgrund unserer Inhaltsstoffe ist unser Proteineis für einen viel geringeren Insulinausstoß verantwortlich, im Vergleich zu konventionellem Speiseeis.
Unser Internetauftritt wurde für die Kunden und Interessenten nun so gestaltet, dass sämtliche Vorteile klar ersichtlich sind, eine Täuschung aber ausgeschlossen ist.

Stand 
18. Juli 2018
Status 

Der Anbieter bietet die Sorte „Himbeer“ nicht mehr an. Bei der Verpackung der Sorte „Schokolade Cookie“ hat der Hersteller die Angabe „Für Diabetiker geeignet“ entfernt. Die Werbung mit „kalorienreduziert¹ erläutert er nun durch den Hinweis “ ¹ Teile des Zuckers werden durch Süßungsmittel ersetzt."

Gibt es ein "Zuckerfrei"-Siegel?

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Frage:

Gibt es eine Möglichkeit Produkte ohne versteckte Zucker ausfindig zu machen? Gibt es ein "Zuckerfrei-Siegel"?

Antwort:

Ein „Zuckerfrei“-Siegel gibt es nicht. Ob ein Lebensmittel zuckerfrei ist, erkennen Sie an der Nährwerttabelle. Dort muss die Summe aller enthaltenen Zucker aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie zum Süßen zugesetzt wurden oder in Zutaten wie Obst und Milch von Natur aus vorhanden sind. Als „Zucker“ gelten alle Mono- und Disaccharide. Dazu zählen neben Glukose und Fruktose beispielsweise auch Milchzucker (Laktose) und Malzzucker (Maltose).

Anbieter dürfen freiwillig mit der Angabe „zuckerfrei“ werben, wenn das Produkt weniger als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthält.

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Letzte Änderung 
20. Juli 2018

Ist Karamellzucker kein Zucker?

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Darf ein Produkt, das Karamellzucker enthält, als „zuckerfrei deklariert sein? Zählt Karamellzucker nicht als Zucker?

Frage:

Ich habe Salbeibonbons gekauft, die (mehrfach) als zuckerfrei deklariert sind. In der Zutatenliste finde ich (neben Süßungsmitteln xx und yy) "karamellisierten Zucker". Ist dieser durch die Verarbeitung (Karamellisierung) nicht mehr zu "Zucker" zugehörig? Ab wann gilt Zucker als "karamellisiert"? Wie lange oder wie stark muss der Zucker karamellisiert sein?

Antwort:

Bei einer Karamellisierung wird durch Erhitzen ein Teil der Zuckermoleküle zu Aroma- und Farbstoffen zersetzt. Es entsteht der typische Karamellgeschmack. Karamellisierter Zucker besteht noch zu einem unterschiedlich großen Anteil aus Zucker und schmeckt süß bis bittersüß. Der Zuckeranteil muss in der Nährwertkennzeichnung erfasst werden. Karamellzucker wird Bonbons häufig zur Aromatisierung zugesetzt.

Erst bei längerer Erhitzung wird der Zucker stärker zersetzt, es entsteht der Farbstoff Zuckerkulör, der aber nicht mehr süß und aromatisch schmeckt. Er muss als „Farbstoff Zuckerkulör“ oder beispielsweise als „Farbstoff 150a“ deklariert werden, denn er gehört zu den Zusatzstoffen.

In der Nährwerttabelle werden als „Zucker“ alle Einfach- und Zweifachzucker (Mono- und Disaccharide) in einem Lebensmittel zusammengerechnet, auch die aus Karamellzucker.

Der Begriff „zuckerfrei“ ist klar definiert. Er darf nur aufgedruckt werden, wenn das Produkt weniger als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm enthält. Das können Sie leicht überprüfen. Liegt der Zuckergehalt unter 0,5 Gramm pro 100 Gramm, hat der Hersteller den karamellisierten Zucker nur in sehr geringer Menge zugesetzt, zum Beispiel zur Aromatisierung. In diesem Fall darf er mit der Angabe „zuckerfrei“ werben. 

Bild 
Karamell
Bildquelle 
© Africa Studio - fotolia.com
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Letzte Änderung 
10. August 2018

Tip Lösliches Teegetränk Zitrone Light

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Hinweis „50 % weniger Kalorien*“ schwer verständlich
Verbraucherbeschwerde 

Beim Einkauf habe ich Tip Zitronentee Instant Getränk gesehen, das nun 50 % weniger Kalorien enthalten soll. Ich habe mir mal die Schilder auf den Verpackungen angesehen und musste feststellen, dass es grade mal 12 Kalorien weniger sind (377 kcal Tip Produkt zu 389 kcal von einem vergleichbaren Teegetränk [Zahlen von der Red. angepasst]).
Die 50 % weniger konnte ich mir so nicht erklären und auf dem Werbeschild stand auch nichts Näheres. Bei einer sehr langen "Spurensuche" stellte ich fest, dass sich die Zubereitungsempfehlung von 20 g auf 10 g geändert hat. Ich fühlte mich von dieser Art der Werbung schon hinters Licht geführt. Ist das wirklich so erlaubt?
Verbraucher aus Oldenburg vom 03.07.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Auslobung des Produktes mit „50 % weniger Kalorien¹“ ist für Verbraucher unverständlich, die den Energiegehalt in der Nährwerttabelle mit einem ähnlichen Produkt eines anderen Herstellers vergleichen. Sie gilt lediglich für das mit der halben Produktmenge zubereitete Getränk und wird durch den Ersatz von Zucker durch Süßungsmittel erreicht. Diese Informationen erfahren Verbraucher an verschiedenen Stellen der Verpackung und sind dadurch schwer nachvollziehbar. Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite in direktem Zusammenhang mit der Werbeaussage „50 % weniger Kalorien¹“ deutlich machen, dass sich die Kalorienreduktion auf die zubereitete Portion bezieht und durch die Verwendung von Süßungsmittel anstelle von Zucker erreicht wird.

Darum geht’s:

Den Tip Zitronentee Light bewirbt der Hersteller mit „50 % weniger Kalorien¹“ Pro 100 Gramm Pulver beträgt der Kaloriengehalt 377 Kilokalorien. Das vom Verbraucher betrachtete Vergleichsprodukt enthält 389 Kilokalorien. Somit beträgt der Unterschied pro 100 Gramm Produkt keine 50 Prozent. Die Erläuterung der hochgestellten „1“ hinter dem Wort „… Kalorien“ steht an anderer Stelle unterhalb der Nährwerttabelle und lautet „im Fertiggetränk“.

In einem längeren Fließtext auf einer Verpackungsseite stehen der Zubereitungshinweis „Geben sie ca. 3 Teelöffel (10 g) in ein Glas oder eine Tasse. Mit 200 ml kaltem oder heißem Wasser aufgießen …“ und die Erklärung „50 % kalorienreduziert im Fertiggetränk im Vergleich zu herkömmlichen Instantteegetränken durch den Einsatz von Süßungsmitteln“.

Der Verbraucher hat die Kalorienangabe pro 100 Gramm in der Nährwerttabelle mit einem ähnlichen Produkt eines anderen Anbieters verglichen, einen minimalen Unterschied in den Kalorien ermittelt und hält daher die Werbung für falsch und irreführend.

Das ist geregelt:

In der Health-Claims-Verordnung (HCVO) ist die nährwertbezogene Angabe „Energiereduziert“ geregelt. Die Regelung gilt auch für jegliche Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben, beispielweise „kalorienreduziert“. Sie ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent verringert ist und dabei die Eigenschaften angegeben werden, die zur Reduzierung des Brennwerts des Lebensmittels führen. Gleiches gilt für die Angabe „Leicht“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat. Sie muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert” und einen Hinweis enthalten, welche Eigenschaften das Lebensmittel „leicht” machen.

Weiterhin schreibt die HCVO vor, dass ein Vergleich der Nährwerte nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig ist. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Käufer, die den Werbehinweis „50 % weniger Kalorien“ anhand der Nährwertangaben pro 100 Gramm prüfen wollen, können irritiert sein, wenn das Produkt praktisch vollständig aus Zucker besteht und sich die Zahlen nur unwesentlich von einem Vergleichsprodukt unterscheiden. Üblicherweise kann der Nährstoffgehalt von Produkten unmittelbar miteinander verglichen werden. Das ist hier nicht der Fall.

Hier ergibt sich die Kalorienersparnis erst durch die Zubereitung mit der Hälfte des Trockenprodukts: 10 Gramm statt 20 Gramm.

Die hochgestellte „1“ beim Werbehinweis „50 % weniger Kalorien“ ist sehr klein und daher leicht zu übersehen. Die Erklärung an anderer Stelle – „im Fertiggetränk im Vergleich zu herkömmlichen Instantgetränken“ – macht nicht ausreichend deutlich, dass sich der Vergleich auf das mit Wasser zubereitete Getränk bezieht.

Fazit:

Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite in direktem Zusammenhang mit der Werbeaussage „50 % weniger Kalorien¹“ deutlich machen, dass sich die Kalorienreduktion auf das zubereitete Getränk bezieht. Nur so ist der Hinweis für Verbraucher verständlich und schließt aus, dass die Nährwertangaben pro 100 Gramm Verbraucher irritieren.

Stellungnahme der Real Handels GmbH, Düsseldorf

Kurzfassung:

Dass sich eine nährwertbezogene Angabe zur Kalorienreduzierung stets auf das zubereitete verzehrsfertige Produkt beziehen muss, ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich wird hier der Verbraucher durch einen entsprechenden Hinweis auf der Produktverpackung auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Kalorienreduzierung auf das Fertiggetränk bezieht.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
15. August 2018

Wiesbauer Exquisit Prosecco Schinken

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Obwohl Schinken üblicherweise ohne glutenhaltige Zutaten hergestellt wird, wirbt der Hersteller mit „glutenfrei“.
Verbraucherbeschwerde 

Es handelt sich um einen Prosecco Schinken, also einen Kochschinken mit Prosecco. Weder in Kochschinken noch in Prosecco ist weder Gluten noch Lactose enthalten (Werbung mit Selbstverständlichkeiten) [Anm. der Redaktion: Geringe Mengen unterschiedlicher Zucker können in verarbeiteten Fleischerzeugnissen enthalten sein].


Hier wird eindeutig versucht, über den Trend (gluten- und/oder laktosefreier Lebensmittel) einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Ein Steak ist schließlich auch "ohne Zucker".
Verbraucher aus Augsburg vom 02.03.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Lebensmittel wie „Prosecco-Schinken“ enthalten nach üblicher Herstellungspraxis kein Gluten. Sie sollten daher nicht als „glutenfrei“ beworben werden, da dieser Hinweis bei Verbrauchern den Eindruck vermitteln kann, es handele sich hierbei um eine besondere Eigenschaft dieses Schinkens.

Darum geht’s:

Der Hersteller bewirbt den „Prosecco Schinken“ als „glutenfrei“ – sowohl auf der Schauseite als auch auf der Rückseite der Verpackung. Der Hinweis stellt eine Eigenschaft des Schinken als eine Besonderheit heraus, obwohl weder für die Herstellung von Schinken noch für Prosecco glutenhaltige Zutaten üblich sind.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein. Insbesondere dürfen diese nicht hervorheben, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale, wie beispielsweise gluten- oder lactosefrei, auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel diese Merkmale ebenfalls aufweisen. 

Eine auf die LMIV gestützte Durchführungsverordnung regelt die Kennzeichnung glutenfreier Produkte. So darf der Hinweis „glutenfrei” nur verwendet werden, wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist.

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) hat sich auf der 69. Arbeitstagung 2012 speziell mit der „Kennzeichnung glutenfreier Fleischerzeugnisse“ beschäftigt. In seiner Stellungnahme empfiehlt er für glutenfreie Fleischerzeugnisse die Aussage „von Natur aus glutenfrei“, um den Vorwurf der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ zu vermeiden. Diese Einschätzung wurde bei der 78. Arbeitstagung 2016 erneut diskutiert und bestätigt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher, die nicht wissen, dass Schinken per se glutenfrei ist, könnten dies für eine besondere Eigenschaft halten und daraufhin den Schinken bevorzugen. Die Angabe „glutenfrei“ sollte Lebensmitteln vorbehalten sein, die üblicherweise auch als glutenhaltige Variante angeboten werden.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf den Hinweis „glutenfrei“ bei Schinken verzichten.

Stellungnahme der Wiesbauer Österreichische Wurstspezialitäten GmbH, Wien

Kurzfassung:

Die Firma Wiesbauer führt bei nahezu allen Produkten, wo diese Eigenschaft zutrifft, den Hinweis „glutenfrei“ an. Dieser Hinweis ist eine Forderung vieler Händler und Konsumenten und ist an jene Personengruppen gerichtet, die an einer Gluten-Unverträglichkeit (Zöliakie) leiden. Gluten kommt nicht nur von Produkten wie z.B. Brot und Bäckereien, sondern befindet sich in vielen Verarbeitungsprodukten unter anderem auch manchmal in Aromen und Würzmischungen als Trägerstoff. Wir werden aufgrund der oben angeführten Begründungen diese Kennzeichnung beibehalten und an der Produkt-Aufmachung keine Änderungen vornehmen.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
23. August 2018

Werbung für „Chimpanzee Energy Bar“ im Handel

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Hersteller wirbt nicht mehr mit „ohne Zuckerzusatz“ für mit Zucker gesüßte Müsliriegel im Handel
Verbraucherbeschwerde 

Chimpanzee wirbt auf einem großen Aussteller, dass ihre Produkte ohne Zuckerzusatz sind. Schaut man aber direkt auf die Riegel die im Aussteller liegen, steht auf nahezu jeder Verpackung: Zucker, Glukosesirup, Rohrzucker. [Anm. der Redaktion: Die Beispiel Sorte Aprikose enthält Reissirup, Fruktose-Glukose-Sirup, Glukosesirup und Rohrzucker.]
Verbraucher aus Weinheim vom 07.02.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Anbieter wirbt auf einem Aufsteller mit einer Reihe von Werbeaussagen, die den einzelnen Produkten nicht direkt zugeordnet sind und die auch nicht alle auf die angebotenen Produkte zutreffen. Verbraucher müssen im Einzelfall prüfen, welche Claims zum gewünschten Produkt passen, können die Claims aber fälschlicherweise als gültig für alle Produkte missverstehen.

Wer mit dem Hinweis „Ohne Zuckerzusatz“ wirbt, darf auch keine anderen Lebensmittel zum Süßen zusetzen, die vorwiegend aus Einfach- oder Zweifachzucker bestehen, wie Reissirup. Der Hersteller sollte deshalb die Werbung „Ohne Zuckerzusatz“ auf dem Aufsteller im Handel entfernen, wenn dieser nicht für alle Produkte gilt.

Darum geht’s:

Der Hersteller bietet im Handel sein Produktsortiment in einem von ihm entworfenen Aufsteller an. Darauf wirbt er für die verschiedenen Riegel mit einer Reihe unterschiedlicher Werbeaussagen, unter anderem mit „ohne Zuckerzusatz“ und „glutenfrei“.

Die Zutatenliste für „Chimpanzee Energy Bar Aprikose“ führt jedoch Reissirup, Fruktose-Glukose-Sirup, Glukosesirup und Rohrzucker an. Reissirup besteht überwiegend aus Zucker.

Das ist geregelt:

Die Europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die sogenannte Health Claims-Verordnung, schreibt vor, dass Hersteller nur dann mit dem Nährwert eines Lebensmittels werben dürfen, wenn sie für ihre Produkte exakte Vorgaben einhalten. Dabei handelt es sich unter anderem um Angaben zum Energie- und Zuckergehalt sowie zu Vitaminen und Mineralstoffen. Nach der Verordnung ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbrauchern fällt im Handel die Werbung für Energieriegel „ohne Zuckerzusatz“ ins Auge. Es ist naheliegend, die Angabe auf alle unter dem Aufsteller angebotenen Lebensmittel zu beziehen und davon auszugehen, dass sie allesamt ohne Zusatz von Zucker hergestellt wurden. Da das bei diesem Produkt nicht der Fall ist, kann dies zu Fehlkäufen führen.
Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass der Anbieter auf dem Aufsteller mit „glutenfrei“ wirbt, obwohl beispielsweise der Riegel „Aprikose“ glutenhaltige Zutaten wie Haferflocken und Gerstenmalz enthält.

Fazit:

Die Werbung „Ohne Zuckerzusatz“ auf einem Aufsteller im Handel sollte für alle angebotenen Riegel passen.

Stellungnahme der Monkey Brothers s.r.o., Svitavy, Czech Republic

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Das Design des Aufstellers hat sich als nicht perfekt erwiesen, da mit diesem versucht wurde, eine Mischung aus mehreren Qualitätsmerkmalen zu kommunizieren. Daher wird an einem neuen Design für den Aufsteller gearbeitet, wodurch das alte Design ersetzt wird.

Alle unsere Produkte sind deutlich als glutenfrei gekennzeichnet, wenn das Produkt glutenfrei ist. Bzw. als Vegan, wenn es vegan ist etc.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
27. August 2018
Status 

Der Hersteller hat nicht zutreffende Werbeaussagen wie „ohne Zuckerzusatz“ und „glutenfrei“ auf dem Aufsteller entfernt.

Angebot Honest Nutrition Vegan Protein, Beispiel Sorte Vanille auf alphafoods.de sowie amazon.de

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Hinweise auf Bio-Lebensmittel und gesundheitliche Wirkungen entfernt sowie widersprüchliche Kennzeichnung geändert
Verbraucherbeschwerde 

Das Produkt wird als raw/roh beworben, es sind allerdings getoastete Amaranthsprossen enthalten, somit kann das Produkt schlecht roh sein.

In dem Angebot auf Amazon.de sind andere Angaben abgelichtet. Hier steht "Organische Shake-Booster". Da die Firma aus den USA kommt und dort organic = bio bedeutet, suggeriert dies für mich, dass das Produkt oder zumindest die Zutaten bio sind. Laut Zutatenliste sind sie dies jedoch teilweise nicht.
Verbraucher aus Bonn vom 02.08.2017

Auf der Produktvorderseite steht fett "Organic" (Bio) und mehr lässt sich bei Amazon nicht erkennen [Anmerkung der Redaktion: Der alte Firmenname „Organic Alpha“ war beim Produktkauf der Verbraucherzentrale bereits entfernt]. Erst beim Blick auf die Homepage bzw. wenn man die Dose dann mal in der Hand hält, sieht man, dass nur die Hälfte der Zutaten Bio ist. Weiterhin wird das Produkt als "raw" beworben, obwohl getoastete Amaranthsprossen enthalten sind.

Weiterhin sind auch manche Aussagen etwas fragwürdig, z. B.: "KEIN BLÄHBAUCH: Mit Proteinverwertungsenzym Bromelain, um den klassischen "Protein-Blähbauch" zu vermeiden."
Verbraucher aus Kerpen vom 17.07.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zu den ursprünglichen Verbrauchermeldungen:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Das Proteinpulver „Vegan Protein, Vanillegeschmack“ wird über alphafoods.de und amazon.de zum Kauf angeboten. Der Anbieter bewirbt das Produkt mit den Hinweisen „raw“, „Organische Shake Booster“ und in der Beschreibung auf amazon.de mit einer Wirkung auf den Darmtrakt. Eine Zutat ist jedoch getoastet, die Verpackung trägt kein EU-Öko-Siegel und für die Wirkung findet sich kein Nachweis.

Der Anbieter sollte diese und weitere Angaben prüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Darum geht’s:

Die Firma Organic Alpha LCC, Los Angeles/USA bietet auf ihrer Internetseite alphafoods.de und auf amazon.de verschiedene Sorten „Vegan Protein“, zum Beispiel dieSorte Vanillegeschmack, zum Kauf an. Auf der Schauseite der Verpackung bewirbt der Anbieter das Produkt mit dem Hinweis „raw“ (deutsch: roh) und auf einer Seite mit der Überschrift „Organische Shake Booster“. Darunter zählt er unter anderem getoastete Amaranthsprossen auf.

Beim Produktangebot auf amazon.de findet der Besucher eine Beschreibung des Produktes, die den Hinweis "Kein Blähbauch: Mit Proteinverwertungsenzym Bromelain, um den klassischen ‚Protein-Blähbauch‘ zu vermeiden." enthält.

Das ist geregelt:

Nach der EU-Öko-Verordnung müssen als biologisch oder ökologisch bezeichnete Lebensmittel im Einklang mit der Verordnung stehen. Das gilt für die Begriffe in allen Amtssprachen der EU, beispielsweise Englisch „organic“. Der ähnliche deutsche Begriff „organisch“ ist dagegen nicht geschützt.

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit andererseits besteht.“ Zulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) sind in einer Liste aufgeführt. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind in der Regel verboten, außer die Beurteilung steht noch aus.

Laut der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel weder über die Zusammensetzung täuschen noch diesem Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Vielen Verbrauchern sind die deutschen Bedeutungen der englischen Wörter raw = roh und organic = bio bekannt. Sie können daher ausschließlich rohe (nicht erhitzte) Zutaten und solche aus ökologischem Anbau erwarten. Daher ist es aus unserer Sicht verständlich, dass getoastete also erhitzte Amaranthsprossen als Zutat und ein fehlender Beleg für die Herkunft der Zutaten aus ökologischem Anbau irritieren. Der Verbraucherzentrale war darüber hinaus aufgefallen, dass die Werbung mit „Beste organische Zutaten“ auf dem Produkt den Eindruck eines Bio-Produktes verstärken kann.

Für das Enzym Bromelain ist kein Claim nach der HCVO zugelassen.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Angaben, die Verbraucher irritieren können, ändern und dafür sorgen, dass amazon bei der Produktbeschreibung den nicht zugelassenen Claim für Bromelain entfernt.

Stellungnahme der Organic Alpha LCC, Los Angeles/USA

Auf die Schreiben der Verbraucherzentrale vom 23.11.2017 liegt keine Antwort vor.

Stand 
28. August 2018
Status 

Die Anbieter des Produktes haben das Wort „organisch“ bei den Hinweisen „Organische Shake Booster“ und „Beste Organische Zutaten“ entfernt. Statt „getoasteten Amaranthsprossen“ enthält das Produkt nun „Amaranthpulver“. Die vertauschten Einheiten Kilokalorien und Kilojoule sind auf der korrigierten Produktabbildung auf amazon nun richtig. Auch der Hinweis zu Bromelain wurde auf amazon.de entfernt.

Mehr Salz als in Nährwerttabelle angegeben?

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In der Nährwerttabelle stehen 0,18 Gramm Salz pro 100 Gramm. Laut Zutatenliste müssten es aber mindestens 0,8 Gramm sein. Was stimmt da nicht?

Frage:

Ich habe Kekse geschenkt bekommen. Der Salzgehalt des Produktes pro 100 Gramm beträgt laut Nährwerttabelle 0,18 Gramm. In der Zutatenliste wird Meersalz vor Vanille-Extrakt geführt, welches mit 0,8 Prozent angegeben ist. Demzufolge müssten mindestens 0,8 Gramm pro 100 Gramm Salz im Produkt vorhanden sein, oder?

Antwort:

Ihre Rechnung beruht auf der Annahme, dass die Zutaten in der Zutatenliste in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgeführt werden. Dies ist grundsätzlich richtig, allerdings gibt es hierzu einige spezielle Regelungen und Ausnahmen.

So dürfen Zutaten, die im Endprodukt zu weniger als zwei Prozent enthalten sind – nach den übrigen Zutaten – in beliebiger Reihenfolge aufgezählt werden. In dem von Ihnen beschriebenen Produkt sind die Zutaten Salz und Vanille jeweils zu weniger als zwei Prozent vorhanden, sodass die Ausnahmeregelung greift.

Dadurch kommt es zu dem vermeintlichen Widerspruch zwischen Zutatenliste und Nährwertkennzeichnung. Speziell für Verbraucher, die sich genauer mit der Kennzeichnung beschäftigen, kann das leider irritierend sein.

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Letzte Änderung 
10. September 2018

Nährwertangaben bei Backmischungen

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Beziehen sich die Nährwertangaben auf 100 Gramm der Backmischung oder auf 100 Gramm des fertigen Kuchens?

Frage

Beziehen sich die Nährwertangaben pro 100 Gramm bei Backmischungen immer auf das nach Herstellerangaben fertiggebackene Endprodukt (inklusive der erforderlichen Zugabe von Eiern, Quark, Öl etc.) oder exklusive dieser Zutaten oder auf die Trockenmasse in der Packung? Mich interessieren hierzu besonders die Kalorienangaben. Was muss ich rechnen? Leider finde ich hierzu keinerlei Info im Netz und nur ganz selten auf den Produktpackungen.

Antwort

Beide Kennzeichnungsvarianten sind erlaubt. Es muss jedoch deutlich erkennbar sein, wenn es sich um die Nährwerte für das zubereitete Lebensmittel handelt.

Entsprechend der Lebensmittelinformationsverordnung beziehen sich die Nährwertangaben grundsätzlich auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter des Lebensmittels in der Verpackung. Bei Lebensmitteln mit ausreichend genauen Angaben zur Zubereitungsweise dürfen sich die Nährwerte jedoch auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen.

Daher findet man gerade bei Backmischungen, aber auch auf Tütensuppen, Puddingpulvern, usw. Nährwertangaben pro 100 Gramm bzw. 100 Millilitern des zubereiteten, also verzehrsfertigen Erzeugnisses. Über der Nährwerttabelle stehen dann Angaben, wie „Nährwerte fertiges Produkt“ oder „100 g Brot (gemäß Anleitung)“.

Wichtig ist, dass die Zubereitungsanleitung ausreichend genau ist. Ist zur Zubereitung beispielsweise die Zugabe von Milch vorgesehen, muss neben deren Menge auch deren Fettgehalt angegeben werden.

Enthält die Nährwertetabelle keine weiteren Erläuterungen, ist davon auszugehen, dass sie sich auf 100 Gramm des gekauften, nicht zubereiteten Lebensmittels beziehen. Aus unserer Sicht sollte auch in diesem Fall konkret angegeben werden, wofür die Nährwerttabelle gilt, beispielsweise „100 g Backmischung enthalten:“ oder „Nährwerte je 100 g Backmischung“. Am verbraucherfreundlichsten ist es jedoch für uns beide Varianten zu kennzeichnen. Denn es gibt sowohl Verbraucher, die sich für die Nährwerte des fertigen Kuchens oder Brotes interessieren, als auch Verbraucher, die sich nicht strikt an die Zubereitungsweise halten möchten. Für sie sind die Nährwertangaben der reinen Backmischung wichtiger.

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Letzte Änderung 
17. September 2018

Nährwertkennzeichnung bei Nahrungsergänzungsmitteln

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Warum enthalten die Nährwerttabellen bei Nahrungsergänzungsmitteln immer nur Angaben zu den verwendeten Vitaminen oder Spurenelementen? Müssen nicht auch die Kalorien, der Fettgehalt, etc. angegeben werden, wie bei anderen Lebensmitteln auch?

Frage

In Ihrem Artikel über Nahrungsergänzungsmittel heißt es: „Nahrungsergänzungsmittel enthalten Nährstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe mit ernährungsphysiologischer Wirkung. Rechtlich gesehen handelt es sich aber nicht um Medikamente, sondern um Lebensmittel, im Gegensatz zu Arzneimitteln durchlaufen sie daher auch kein Zulassungsverfahren. Zunächst gelten für Nahrungsergänzungsmittel dieselben Kennzeichnungsvorschriften wie für Lebensmittel generell.“

Wie kann es sein, dass dann Vitamin-Brausetabletten von allen Herstellern und allen Handelsketten, obwohl sie als Lebensmittel gelten und außer Vitaminen auch Zucker und Süßstoff und Aromastoffe enthalten sind, trotzdem keine Nährwertangaben wie Kalorien, Zucker, Fett und Salz auf der Verpackung haben, sondern nur Angaben zu den enthalten Vitaminen und Spurenelementen?

Antwort

Nahrungsergänzungsmittel zählen rechtlich zu den Lebensmitteln und müssen grundsätzlich dieselben Kennzeichnungsanforderungen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wie klassische Lebensmittel erfüllen. In Bezug auf die Nährwertkennzeichnung gelten jedoch die besonderen Regelungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.

Statt der für Lebensmittel sonst üblichen Tabelle mit den Nährwerten für Fett, Zucker und dergleichen müssen auf Nahrungsergänzungsmitteln die Menge der enthaltenen Nährstoffe beziehungsweise sonstigen charakteristischen Stoffe angegeben werden– bei einem Nahrungsergänzungsmittel mit dem Carotinoid Lutein beispielsweise die enthaltene Luteinmenge. Die Angaben beziehen sich nicht, wie bei klassischen Lebensmitteln, auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter des Produktes, sondern auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge. Für die enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe muss zusätzlich aufgeführt werden, zu welchem Prozentsatz die empfohlene Tagesdosis des Ergänzungsmittels die Referenzwerte für die täglich empfohlene Aufnahme dieser Stoffe erfüllt.

Diese Form der Nährwertkennzeichnung ist sinnvoll, da Nahrungsergänzungsmittel in der Regel nur in kleinen Mengen verzehrt werden und der Beitrag zur Aufnahme der Makronährstoffe Fett, Kohlenhydrate und Protein üblicherweise vernachlässigbar gering ist.

Es ist Herstellern aber durchaus erlaubt, auf freiwilliger Basis zusätzlich eine Nährwerttabelle entsprechend der LMIV auf Nahrungsergänzungsmitteln anzubringen. Dann allerdings müssen sie auch sämtliche Vorgaben nach der LMIV dazu erfüllen.

Bild 
Nahrungsergänzungsmittel
Bildquelle 
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19. September 2018

Das Zahnmännchen

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Was bedeutet das Zahnmännchen auf zuckerfreien Kaugummis? Gibt es rechtliche Vorgaben dafür?

Frage

Guten Tag. Ich lese Ihre Seite regelmäßig und bin sehr froh über die vielen, zum Teil neuen Informationen, die sich mir ergeben. Vielen Dank dafür!

Bei Ihrem Artikel auf die Frage nach einem sogenannten „Zuckerfrei-Logo“ ist mir allerdings das „Zahnmännchen“ in den Sinn gekommen. Das befindet sich zum Beispiel häufig auf zuckerfreien Kaugummis. Was bedeutet dies? Gibt es eine gesetzliche Regelung dahinter? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort

Das „Zahnmännchen“-Siegel bestätigt, dass ein Produkt zuckerfrei ist und als „zahnfreundlich“ eingestuft werden kann. „Zahnfreundlich“ heißt, dass weder Zucker noch sonstige zahnschädigende Substanzen, wie beispielsweise Fruchtsäuren, enthalten sind und sie deshalb den Zähnen nicht schaden. Eine gesetzliche Regelung zur Vergabe des Siegels gibt es allerdings nicht.

Um die „Zahnfreundlichkeit“ eines Produktes zu ermitteln, muss es ein spezielles wissenschaftliches Testverfahren durchlaufen, dass die pH-Wert-Veränderungen im Mundraum nach Verzehr des Produktes untersucht. Nur Produkte, die weder Karies auslösen noch den Zahnschmelz angreifen, dürfen das „Zahnmännchen“ tragen.

Das Siegel wird von der Aktion Zahnfreundlich e.V., einer gemeinnützigen Vereinigung, vergeben. Die Tests werden an unabhängigen zahnärztlichen Universitätsinstituten durchgeführt. Aufgrund dessen kann das „Zahnmännchen“ als ein verlässliches Siegel angesehen werden, das bestätigt, dass die Produkte keine schädlichen Wirkungen für die Zahngesundheit haben.

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Letzte Änderung 
25. September 2018

"Sport"-Süßigkeiten: Was haben sie mit Sport zu tun?

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Frage

Ich habe kürzlich eine Süßware gekauft, die im Markenname das Wort „Sport“ trägt. Nun habe ich festgestellt, dass sich in 100 Gramm des Produkts 50 Gramm Zucker befinden, es also zu unglaublichen 50 Prozent aus Zucker besteht. Fünfzig Gramm allein sollen ja schon dem Tagesbedarf an Zucker entsprechen. Meine Frage ist daher: Was soll an diesem "Produkt""sportlich" sein? Oder ist es für Spitzensportler gedacht, die ja einen höheren Kalorienverbrauch haben und dementsprechend ihre "Reserven" wieder auffüllen müssen?

Antwort

Allein das Wort „Sport“ in der Marke garantiert nicht, dass sich das Lebensmittel positiv auf sportliche Aktivitäten auswirkt. Die Gesamtaufmachung einschließlich Abbildungen von Sportlern und vor allem weitere Angaben zur Eignung bei Sport sind entscheidend. Außerdem gibt es Übergangsregelungen für „alte“ Marken.

Spezielle rechtliche Regelungen für Sportlerlebensmittel gibt es nicht. Werben Lebensmittel jedoch beispielsweise damit, die sportliche Leistungsfähigkeit zu unterstützen oder zum Muskelwachstum beizutragen, fallen sie unter die Regelungen der so genannten Health-Claims-Verordnung, die EU-Verordnung über gesundheits- und nährwertbezogene Angaben (HCVO).

Ob der Begriff „Sport“ allein eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt, ist fraglich. Kommen positiv besetzte Begriffe und Angaben hinzu wie „stark und fit“ oder „für mehr Leistung und Ausdauer“, liegen nach unserer Rechtsauffassung gesundheitsbezogene Angaben vor. Wo hier die Grenze zu ziehen ist, müssen aber entsprechende Gerichtsurteile zeigen. Entscheidend dabei ist, wie Verbraucher die Angabe verstehen.

Wäre „Sport“ im Produkt– oder Markennamen bereits als gesundheitsbezogen zu werten, müsste eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe auf dem Lebensmitteln zu finden sein.

In Hinblick auf Sport sind beispielsweise folgende gesundheitsbezogene Angaben zugelassen:

  • Enthält Kohlenhydrate. Kohlenhydrate tragen nach sehr intensiver und/oder sehr langer körperlicher Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion (Kontraktion) bei.
  • Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen verbessern die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung.

Die Verwendung dieser Angaben ist an Anforderungen gebunden. Für beide Angaben muss das Lebensmittel beispielsweise eine Mindestmenge an Kohlenhydraten und/oder Zucker enthalten. Die Angabe „Sport“ kann also durchaus zu einem hohen Zuckergehalt passen.

Unabhängig von diesen Überlegungen gelten für Marken aber Übergangsregelungen. Eine Marke kann zwar genauso eine gesundheitsbezogene Angabe darstellen wie andere Hinweise auf dem Lebensmittel. Allerdings dürfen Produkte, bei denen die Handelsmarke oder der Markenname vor dem 1. Januar 2005 bestand, weiterhin verkauft werden. Die Übergangsfrist läuft bis zum 19. Januar 2022. Erst danach wird relevant, ob die Marke als gesundheitsbezogene Angabe zu werten ist und ob sie die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung erfüllt.

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Letzte Änderung 
28. September 2018

Angebot BioNutra Kokosblütenzucker auf bionutra.de

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Der Anbieter entfernt nach Abmahnung Werbeangaben zum glykämischen Index auf der Website
Verbraucherbeschwerde 

In der Produktbeschreibung wirbt der Hersteller damit, dass dieser Kokosblütenzucker einen niedrigen glykämischen Index habe!
Verbraucher aus Dortmund vom 29.01.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Anbieter wirbt auf bionutra.de für Kokosblütenzucker mit Hinweisen zum niedrigen glykämischen Index im Vergleich zu Zucker. Dies ist aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht nachzuvollziehen. Der Anbieter sollte auf eine Werbung mit der Wirkung auf den Blutzuckerspiegel verzichten.

Darum geht’s:

Auf bionutra.de wirbt der Anbieter für Kokosblütenzucker mit der Aussage: „Es ist bekannt, dass Kokosblütenzucker einen niedrigeren glykämischen Index als normaler Zucker hat und dadurch den Blutzuckerspiegel beim Konsum nicht so rapide ansteigen lässt.“

Kokosblütenzucker besteht aus einer Mischung der Di- und Monosaccharide Saccharose, Glucose und Fructose. Somit unterscheidet sich Kokosblütenzucker in seiner Zusammensetzung nicht allzu stark von Haushaltszucker.

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit andererseits besteht“. Zulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) sind in einer Liste aufgeführt. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind in der Regel verboten, außer die Beurteilung steht noch aus.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Kokosblütenzucker wird als natürliche Zuckeralternative angeboten, dabei vermitteln einige Hersteller den Eindruck, dass das Süßungsmittel gesünder sei als Zucker. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich ein Zucker, der dem herkömmlichen Rübenzucker in der Zusammensetzung so stark ähnelt, grundsätzlich anders auf den Blutzuckerspiegel auswirken soll.

Der Vergleich zwischen Kokosblütenzucker und Zucker ist allgemein gehalten. Der Hinweis auf den glykämischen Index in Verbindung mit einer Wirkung auf den Blutzuckerspiegel stellt aus unserer Sicht zudem eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die zugelassen werden müsste.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf eine Werbung mit der Wirkung auf den Blutzuckerspiegel verzichten.

Stellungnahme der BioNutra, Berlin:

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 09.03.2018 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
1. Oktober 2018
Status 

Der Anbieter hat die kritisierte Werbung auf bionutra.de und amazon.de entfernt.

Farmer’s Snack Kokos-Chips in Kokosmilch gebadet

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Hersteller verzichtet auf Werbung „leicht basische Frucht“ und den Hinweis auf die Unterstützung des Säure-Basen-Haushaltes
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung finden sich Beschreibungen wie "Vegan", "Leicht", "Basische Frucht", auf der Rückseite wird von "eigenen Ursprungsprojekten in Afrika", "traditioneller Rezeptur", "schonende Trocknung", "Gut vertrauen", "ideale Ergänzung der veganen Ernährung" und am schlimmsten "Alle unsere Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen".

Vor den Zutaten steht dann aber: Kokos-Chips, getrocknet, leicht gezuckert.

Und bei näherem Hinsehen bei den Nährwerten stellt sich heraus, dass der Zuckeranteil bei 11 g pro 100 g liegt. Zucker gilt als säurebildend im Körper. Die Beschreibung auf der Packung ist daher meines Erachtens eine Irreführung der Verbraucher und vor allem solcher, die bewusst auf natürliche Lebensmittel schauen.
Verbraucherin aus Hamburg vom 21.05.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Hersteller stellt auf den ersten Blick den Hinweis „leicht basische Frucht“ heraus, und verweist an anderer Stelle allgemein darauf, dass Früchte den Säure-Basen-Haushalt unterstützen. Für Verbraucher wird aufgrund der farblichen Darstellung nicht klar, ob der Hinweis als zwei einzelne Aussagen „leicht“ und „basische Frucht“ zu verstehen ist. Ohne Erklärung sind die Hinweise „Leicht“ und „Basische Frucht“ oder „leicht basische Frucht“ für Käufer nicht nachvollziehbar. Der Hersteller sollte sie erläutern oder darauf verzichten.

Darum geht’s:

Die Farmer’s Snack GmbH preist die „Kokos-Chips in Kokosmilch gebadet“ farblich unterschiedlich hinterlegt auf der Schauseite mit dem oder den Hinweis/en „Leicht“ und „Basische Frucht“ an. Zusätzlich steht auf der Rückseite „Alle unsere Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen. […]“. Die Nährwerttabelle weist 63 Gramm Fett und elf Gramm Zucker pro 100 Gramm aus.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach darf ein Hersteller nur dann mit einer nährwertbezogenen Angabe werben, wenn er die dort beschriebenen Vorgaben erfüllt. Die nährwertbezogene Angabe „leicht“ muss dieselben Anforderungen wie die Angabe „reduziert“ erfüllen, also der Nährstoff- oder Energiegehalt muss gegenüber einem vergleichbaren Lebensmittel um mindestens 30 Prozent verringert sein. Zusätzlich muss der Hersteller die Eigenschaften angeben, die das Lebensmittel „leicht“ machen.
Angaben, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellen oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, zählen zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Hinweise auf eine Unterstützung des Säure-Basen-Haushalt stellen aus unserer Sicht gesundheitsbezogene Angaben dar, auch wenn diese sich sehr allgemein auf Früchte beziehen – „unsere Früchte“ – und nicht direkt auf das Produkt Kokosnusschips. Auch ist aufgrund der Gestaltung nicht klar, ob es sich auf der Schauseite um einen zusammenhängenden Begriff „leicht basische Frucht“ (laut Auskunft des Herstellers) oder um zwei unabhängige Hinweise handelt. „Basische Frucht“ ist zwar lediglich eine beschreibende Produkteigenschaft, Verbraucher können diese aber mit einem Effekt auf die Gesundheit verbinden. Dann wäre eine entsprechende Zulassung erforderlich.

„Leicht“ könnte als nährwertbezogene Angabe verstanden werden, für die die vorgeschriebenen Erläuterungen fehlen, durch welche Eigenschaft das Lebensmittel „leicht“ wird.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Verpackung der Kokos-Chips so gestalten, dass die Werbeaussagen einfach nachvollziehbar sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Hersteller auf die Angaben „Leicht“, „Basische Frucht“ und „Alle unsere Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen“ verzichten.

Stellungnahme der Farmer’s Snack GmbH, Seevetal

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Einteilung der Produkte nach ihren basenbildenden Eigenschaften erfolgt anhand der PRAL-Faktoren (Potenzielle renale Säurebelastung). Die Einteilung der Lebensmittel anhand von PRAL-Faktoren beruht auf einer Studie. Danach sind Lebensmittel mit einem PRAL-Wert von -1 bis -2,9 leicht basisch. Das Wort „leicht“ bezieht sich auf den Begriff „basische Frucht“. Es wird in keinem Fall Bezug auf den Kalorien-, Fett- oder Zuckeranteil genommen. Dennoch hat sich das Unternehmen entschieden, den Aufdruck „leicht basische Frucht“ zum nächsten Foliendruck (Juli 2018) zu entfernen.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
2. Oktober 2018
Status 

Die Farmer’s Snack GmbH bietet das Produkt ab Juli 2018 ohne die Aufdrucke „Leicht“, „Basische Frucht“ und „Alle unsere Früchte können auf natürliche Weise Ihren Säure-Basen-Haushalt unterstützen“ an.

Zugesetzte Vitamine in Cerealien

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Sind Höchstmengen festgelegt?

Frage

Beim Kauf einer Frühstückscerealie "Cookie Crisp“ ist mir aufgefallen, dass 7 Vitamine und 2 Mineralstoffe deklariert waren. Dieselben Vitamine und Mineralstoffe wurden auch unter den Zutaten aufgelistet. Bedeutet das, dass diese Nährstoffe dem Produkt zugesetzt wurden? Wenn ja, gibt es eine begrenzte Anzahl an Nährstoffen, die einem Lebensmittel zugesetzt werden dürfen? Sind außerdem Mindest- beziehungsweise Höchstgehalt für die Nährstoffe, die dem Lebensmittel zugesetzt werden dürfen, festgelegt?

Antwort

Ja, bei der Frühstückscerealie handelt es sich offenbar um ein angereichertes Lebensmittel, dem Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden. In der EU-Anreicherungsverordnung sind 13 Vitamine und 16 Mineralstoffe aufgeführt, die dazu verwendet werden dürfen.  

Hersteller, die ein Lebensmittel mit Vitaminen oder Mineralstoffen anreichern, müssen sicherstellen, dass dadurch eine bestimmte Mindestmenge des Nährstoffs in dem Produkt erreicht wird.

Ursprünglich war in der Verordnung auch vorgesehen, dass für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln Höchstmengen festgelegt werden. Dies ist bis heute nicht geschehen.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es unbefriedigend, dass es bislang keine gesetzlichen Höchstmengen für den Vitamin- und Mineralstoffzusatz zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln gibt. Die Verbraucherzentralen fordern rechtlich verbindliche Regelungen zu Höchstmengen, wie es die EU-Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie sowie die EU-Anreicherungsverordnung vorsehen.

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16. Oktober 2018
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