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Globus Omega-3-Salatöl

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Der Produktname weckt falsche Erwartung: Das Omega-3-Salatöl enthält weniger Omega-3-Fettsäuren als Rapsöl.
Verbraucherbeschwerde 

Vom Produkt erwartet der Kunde vom Namen her ein Öl, welches zu 100 % aus Omega-3-Öl besteht. [Anmerkung der Redaktion: „Omega-3-Fettsäuren“ sind Bestandteil verschiedener Pflanzenöle].

Verbraucher aus Rostock vom 09.03.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Durch die Aufmachung des „Omega-3-Salatöls“ können Verbraucher ein Öl mit einem besonders hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren im Vergleich zu anderen Ölen erwarten, die von Natur aus reich an Omega-3-Fettsäuren sind. Das ist nicht der Fall, denn das Öl enthält weniger Omega-3-Fettsäuren als Rapsöl.
Der Hersteller sollte den missverständlichen Produktnamen ändern.

Darum geht’s:

Der Name des Öles lautet „Omega-3-Salatöl“ mit dem Hinweis „reich an Vitamin E und Omega-3-Fettsäuren“. Auf der Rückseite steht die Bezeichnung „Pflanzenölmischung“ und die Zutaten Raps-Kernöl, Sonnenblumenkernöl und Leindotteröl.
Der tatsächliche Gehalt an Omega-3-Fettsäuren beträgt 6,1 Gramm pro 100 Milliliter.
Zum Vergleich: Gewöhnliches Rapsöl enthält neun Gramm Omega-3-Fettsäuren pro 100 Milliliter.

Das ist geregelt:

Ein Lebensmittel darf nach der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Heath-Claims-Verordnung, kurz: HCVO) auf einen „hohen Gehalt“ an Omega-3-Fettsäuren hinweisen, wenn das Produkt mindestens 0,6 Gramm Alpha-Linolensäure (Omega-3-Fettsäure) pro 100 Gramm und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 Milligramm Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 Gramm und pro 100 kcal enthält.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aus unserer Sicht ist der Name des Produktes problematisch. Dadurch dass „Omega-3“ der Angabe „Salatöl“ vorangestellt wird, kann der Eindruck entstehen, dass Omega-3-Fettsäuren in diesem Öl im Vergleich zu anderen Ölen einen sehr hohen Anteil haben. Das trifft auf die vorliegende Ölmischung aus Raps, Sonnenblume und Leindotter nicht zu: Der Gehalt an Omega-3-Fettsäuren liegt in der Mischung mit sechs Prozent sogar niedriger als bei herkömmlichem Rapsöl mit etwa neun Prozent.
Rechtlich erfüllt das vorliegende Öl die Vorgabe für die Werbung mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren. Das rechtfertigt aus unserer Sicht jedoch nicht den Namen „Omega-3-Pflanzenöl“, solange der Anteil an Omega-3-Fettsäuren in der Größenordnung üblicher Pflanzenöle liegt und das Öl damit bei weitem mehr Omega-6- als Omega-3-Fettsäuren enthält.

Fazit:

Der Hersteller sollte den missverständlichen Produktnamen ändern.

Stellungnahme der GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG, St. Wendel

Kurzfassung:

„Omega-3“ ist die gängige und üblicherweise auch richtig verstandene Abkürzung für „Ω-3-Fettsäuren“. Bei unserem Salatöl finden sich beide Bezeichnungen prominent auf der Vorderseite und werden ebenso beide auf der Rückseite synonym verwendet. Da ein Öl naturgemäß aus Triglyceriden (Dreifachester von Glycerin mit Fettsäuren) besteht, ist die Annahme, es könnten sich in der Flasche 100 % Ω-3-Fettsäuren befinden, nicht nachvollziehbar.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
19. Februar 2020

Nährwerte von Trinkjoghurt

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Frage

Ich habe gerade einen Joghurt-Drink vor mir stehen. Die Nährwert-Angaben pro 100 Gramm lauten: (30kcal) 0,1 g Fett; 3,8 g Kohlenhydrate; 3 g Eiweiß; 0,1 g Ballaststoffe; 0,1 g Salz. Mich würde interessieren, was mit dem Rest ist, der nicht angegeben ist? Was ist mit den restlichen 93 Gramm?

Antwort

Bei einem Trinkjoghurt handelt es sich bei einem Großteil der 93 Gramm um Wasser. Denn Joghurt besteht – wie Milch – von Natur aus zu großen Teilen aus Wasser. Weitere Bestandteile von Joghurt, die nicht in der Nährwerttabelle stehen, sind Milchsäure, Mineralstoffe und Vitamine. Sie spielen bezogen auf die Menge aber eine untergeordnete Rolle. 

In der Nährwerttabelle werden die wichtigsten Nährwerte aufgeführt, damit Verbraucher sich ein Bild von den ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Lebensmittels machen können. Verpflichtend anzugeben sind:

  • Brennwert/ Energiegehalt in Kilokalorien und Kilojoule
  • Fett
  • davon gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • davon Zucker
  • Eiweiß
  • Salz.

Einige weitere Nährstoffe wie Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe können zusätzlich freiwillig angegeben werden. Andere findet man nicht, zum Beispiel Alkohol und Säuren wie Milch- oder Essigsäure. Und in den meisten Lebensmitteln befindet sich ein erheblicher Anteil Wasser. Deshalb ergeben die Nährwerte zusammengerechnet nicht 100 Gramm.

 

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Letzte Änderung 
19. Februar 2020

Angabe „ohne Zuckerzusatz“ bei Joghurt

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Ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ auf einem Joghurt zulässig, wenn er Oligofruktosesirup und Karamellzucker enthält?

Frage: 

Kürzlich habe ich einen „Sahnejoghurt Balance mit Bratapfel“ gekauft, der x-mal auf dem Joghurttopf mit "ohne Zuckerzusatz" beworben wurde. In der Zutatenliste finden sich dann Oligofruktosesirup und Karamellzuckersirup. Dies halte ich für eine bewusste Täuschung der Verbraucher.

Antwort:

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.

Für die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ gibt es in der Health-Claims-Verordnung genaue Vorgaben. Sie darf nur verwendet werden, wenn dem Produkt keine Mono- oder Disaccharide, zum Beispiel Traubenzucker, Fruktose oder Saccharose,  oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel, zum Beispiel Fruchtsüße, zugesetzt wurde. Entscheidend ist dabei, ob die verwendeten Zutaten zum Süßen eingesetzt wurden oder zu einem anderen Zweck. Natürlich enthaltener Zucker in Obst oder Milchprodukten steht der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ nicht entgegen.

Karamellzucker besteht zu großen Teilen aus Zucker, der übrige Teil des Zuckers wird durch die Karamellisierung zu Farb- und Aromastoffen zersetzt. Er schmeckt süß, bis bittersüß. Wegen seines Aromas und seiner Farbe wird Karamellzucker häufig nicht zum Süßen, sondern in kleinen Mengen zur Aromatisierung oder zur Färbung zugesetzt.

Oligofruktose ist ein Mehrfachzucker, der vom Darm nicht aufgespalten werden kann und daher nicht als Zucker, sondern als Ballaststoff gilt. Er kommt natürlicherweise in verschiedenen Gemüsesorten vor, wird inzwischen aber auch industriell aus Saccharose hergestellt. Hersteller setzen Oligofruktose gern als Füllstoff in zuckerreduzierten Lebensmitteln ein, da sie eine milde Süßkraft besitzt, den möglichen metallischen Nachgeschmack eingesetzter Süßstoffe verringern kann und zu einem angenehmen Mundgefühl beiträgt

Oligofruktose und Karamellzuckersirup sind keine typischen, zum Süßen verwendeten Zutaten. Anhand der Kennzeichnung ist es häufig schwer zu beurteilen, welcher Zuckeranteil aus diesen Zutaten stammt. Anhaltspunkt kann die Position in der Zutatenliste sein. Ein niedriger Gesamtzuckergehalt in der Nährwerttabelle weist darauf hin, dass das Produkt nicht mit zuckerhaltigen Zutaten gesüßt wurde. In Ihrem Fall ist zu berücksichtigen, dass ungesüßter Naturjoghurt von Natur aus vier bis fünf Gramm Milchzucker pro 100 Gramm enthält. Dazu kann noch Zucker aus Früchten kommen – üblicherweise etwa ein bis zwei Gramm. Diese werden in der Nährwerttabelle unter „Kohlenhydrate, davon Zucker“ aufgeführt. Sollte der Zuckergehalt bei dem von Ihnen beschriebenen Joghurt deutlich darüber liegen, wäre dies ein Hinweis auf einen zuckerhaltige Zutaten.

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Letzte Änderung 
23. Dezember 2019

Zählen Ballaststoffe zu den Kohlenhydraten oder nicht?

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Wenn Ballaststoffe in der Nährwerttabelle nicht aufgeführt sind, werden sie dann zu den Kohlenhydraten gezählt?

Frage

Ich habe zwei Fragen:

1) Wenn die Angabe der Ballaststoffe auf dem Etikett freiwillig ist, werden sie dann in dem Fall, dass sie NICHT einzeln aufgeführt werden, mit zu den Kohlenhydraten gerechnet oder nicht?

2) Können Sie bitte benennen welche Ballaststoffe KEINE Kohlenhydrate sind?

Antwort

Zu Ihrer ersten Frage:

Nein, Ballaststoffe werden in der Nährwertkennzeichnung nicht zu den Kohlenhydraten gezählt, auch wenn die meisten Ballaststoffe – chemisch gesehen – Kohlenhydrate sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ballaststoffe in der Nährwerttabelle aufgeführt sind oder nicht.

Für die Nährwertkennzeichnung ist die Verdaulichkeit entscheidend. In der EU-Lebensmittelinformationsverordnung sind Ballaststoffe definiert als Kohlenhydrate mit mehr als drei Zuckerbausteinen, die im Dünndarm weder verdaut noch absorbiert werden. Beispiele hierfür sind Zellulose, Hemicellulose und Pektin, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen. Auch synthetisch hergestellte Ballaststoffe wie Oligofructose oder resistentes Maltodextrin werden als Ballaststoffe gezählt, wenn sie nachweislich eine positive physiologische Wirkung besitzen.

Zu Ihrer zweiten Frage:

Es gibt auch Ballaststoffe, die – chemisch gesehen – keine Kohlenhydrate sind. Dazu gehört Lignin, auch „Holzstoff“ genannt, das beispielsweise in Getreide vorkommt, und Cutine, das sind so genannte Pflanzenwachse. 

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Letzte Änderung 
21. Februar 2020

Werbung für Alsiroyal® Figura Fatburner

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Unseriös: Gezielte Gewichtsabnahme an Bauch und Hüfte versprochen
Verbraucherbeschwerde 

Auf Gehwegstoppern wird mit einer lokalen Fettverbrennung an Bauch und Taille geworben. Angeblich sei dies in einer dem medizinischen Goldstandard entsprechenden doppelblinden, randomisierten und placebokontrollierten Studie in Frankreich bewiesen worden. Meiner Bitte nach Nennung der bibliographischen Angaben dieser Studie zum Nachlesen ist mir vom Hersteller nicht entsprochen worden, da diese Info "Interna" seien. Stattdessen ist mir eine "Kurzzusammenfassung" gesendet worden.

Wenn jeder Hersteller jetzt seine eigenen mit hoher Wahrscheinlichkeit fingierten Studien machen darf und so durchkommt, dann gute Nacht für alle getäuschten Verbraucher. Bitte unternehmen sie etwas. Mir ist der Schriftverkehr zwischen der Verbraucherzentrale und Alsiroyal aus 2015 bekannt, wo sie leider in keinster Weise nach der Studie nachhaken. Bitte nachholen. Eine gezielte lokale Fettverbrennung ist medizinisch-physiologisch nicht möglich!
Verbraucher aus Immenstadt vom 24.03.2019
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Anbieter wirbt für „Alsiroyal® Figura Fatburner“ mit Aussagen wie „gezielt gegen Bauchspeck“ für eine Gewichtsabnahme und beruft sich auf die Ergebnisse einer Studie aus 2017. Eine fettverbrennende Wirkung versprechen auch der Name „Fatburner“ sowie die Abbildung einer schlanken Frauentaille. Das Produkt, das sich ausschließlich an Übergewichtige mit erhöhtem Körperfett, Bauch- und Hüftumfang (BMI ≥ 30) wendet, vermittelt einen übertriebenen Effekt in Bezug auf das Ergebnis.
Der Anbieter sollte auf die unrealistische Abbildung und die Werbeaussagen verzichten und sich auf die Angabe der Zweckbestimmung beschränken.

Darum geht’s:

Der Anbieter wirbt sowohl in Werbeflyern, erhältlich in Reformhäusern, als auch auf den Verpackungen mit „Gezielt gegen Bauchspeck“ für Alsiroyal® Figura Fatburner Kapseln. Als Erklärung für die Angabe „Deutlich weniger „Bauch- und Hüftumfang“ steht im Prospekt ein Sternchen-Hinweis mit „Ergebnisse der Studie 2017 (BMI ≥ 30)“. Weitere Informationen zur Studie gibt es dort nicht.
Auf der Verpackung kennzeichnet der Hersteller Alsitan mit „Zum Diätmanagement bei Übergewicht (BMI ≥ 30) mit erhöhtem Körperfett, Bauch- und Hüftumfang“. Die Kapseln bezeichnet er als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)“. Die Kapseln setzen sich zusammen aus einem „patentiertem Wirkstoffkomplex“, den Extrakten der Zitrusfrüchte Blutorange, Grapefruit und Orange sowie Guarana.
In der Produktbeschreibung steht zu den Kapseln Folgendes:

  • „… besitzen die Eigenschaften und Merkmale, den Fettabbau dort zu unterstützen, wo es für die Gesundheit am wichtigsten ist
  • reduzieren diätetisch den Bauch- und Hüftumfang sowie das Körperfett signifikant wie es in einer klinischen Studie nachgewiesen werden konnte.
  • So leistet Alsiroyal® Figura Fatburner einen wertvollen diätetischen Beitrag zum Abnehmen – weniger Körperfett und dadurch weniger Bauch- und Hüftumfang.“

Das ist geregelt:

Die Verordnung für Lebensmittel für besondere Zwecke verlangt Angaben für eine zweckdienliche Verwendung des Produkts: Diese dürfen jedoch weder irreführend sein noch den Erzeugnissen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken.

Die Verordnung über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke regelt die Kennzeichnung sogenannter bilanzierter Diäten. Danach lautet die Bezeichnung „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)”. Außerdem müssen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke unter anderem den Hinweis „Zum Diätmanagement bei …”, ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist sowie eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt, tragen. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind nicht zulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Als bilanzierte Diät trägt das Produkt eine Zweckbestimmung und eine Wirkungsbeschreibung. Darüber hinaus handelt es sich bei den Angaben und der Abbildung aber aus Sicht der Verbraucherzentrale um Schlankheits-Werbung, die einen falschen Eindruck über das Ausmaß der Wirkung des Produktes vermittelt:

  • Name „Fatburner“
  • Produktverpackung: Abbildung der schlanken Frauentaille
  • Werbung im Flyer: Abbildung einer schlanken Frauentaille in einer übermäßig weiten Hose
  • Werbung „Gezielt gegen Bauchspeck“
  • „Deutlich weniger den Bauch- und Hüftumfang“

Die bilanzierte Diät „Fatburner“ wendet sich ausdrücklich an Menschen mit Übergewicht (Body-Mass-Index (BMI) ≥ 30) mit erhöhtem Körperfett, Bauch- und Hüftumfang. Eine erhebliche Gewichtsabnahme ist ohne eine Veränderung der Energiebilanz aber nicht möglich. Es muss also weniger Energie aufgenommen und/oder mehr Energie durch körperliche Bewegung verbraucht werden. Darauf basieren die wissenschaftlich abgesicherten Therapieprogramme entsprechend der aktuellen Leitlinie zur Prävention und Therapie der Adipositas.

So schreibt auch die Zeitschrift Ökotest in einer Untersuchung zu Schlankheitsmitteln im Januar 2018 – darunter auch der „Alsiroyal® Figura Fatburner“ – Folgendes: „Die Produkte im Test versuchen zwar, den Eindruck zu erwecken, dass mit ihnen das Abnehmen klappt. Dass dies aber auch langfristig funktioniert, ist nicht belegt.“ Konkret heißt es dort zur Gruppe der „Fett-Burner“, dass „haltbare wissenschaftliche Belege komplett fehlen“.

Eine erhebliche Gewichtsabnahme als Therapie der Adipositas ist außerdem nicht zu verwechseln mit einem unter Studienbedingungen „messbaren“ Effekt, der laut den Abbildungen und Angaben im Flyer und der Produktverpackung nachgewiesen ist. Die Firma hat uns zwei der drei zitierten Studien zur Verfügung gestellt. Untersucht wurden in diesen Studien Frauen und Männer mit einem BMI zwischen 26 bis 29,9 – und damit eine andere Zielgruppe – und einer bedarfsgerechten bis leicht unterkalorischen Diät und einem moderatem Bewegungsprogramm. Die Aussagekraft dieser Studien für die Werbung des Produktes ist entsprechend begrenzt. Zudem zeigt die Abbildung als Ergebnis eine sehr schlanke Frau; das Produkt jedoch richtet sich an Personen mit behandlungsbedürftigem Übergewicht.
Mit der Werbung und den Informationen für das Produkt legt der Anbieter eine Wirkung nahe, die das Produkt aus unserer Sicht nicht erfüllt.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die unrealistische Abbildung und die Werbeaussagen verzichten und sich auf die Angabe der Zweckbestimmung beschränken.

Stellungnahme der Alsitan GmbH, Greifenberg

Kurzfassung:

Die gezielte bzw. überwiegende Fettverbrennung am Bauch durch Alsiroyal Figura Fatburner wurde mit klinischen Studien bewiesen. Das Bauchfett bzw. der Bauchumfang sind die relevanten Problemzonen bei Übergewicht. Das Bauchfett ist der Energiespeicher für schlechte Zeiten und wird daher bevorzugt abgebaut. Die relative Abnahme ist daher am Bauch deutlich größer als an anderen Körperstellen.

Stand 
27. Februar 2020
Status 

Der Anbieter hat die Werbung für das Produkt überarbeitet. So verweist er jetzt auf insgesamt drei Studien, die eine Verringerung des Bauch- und Hüftumfangs bei Einnahme des Wirkstoffkomplexes aus Zitrusfrüchten und Guarana belegen sollen. Nur die „Studie 2017“ wurde an Personen mit einem BMI ≥ 30 durchgeführt.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale vermittelt der Anbieter durch Angaben und Abbildungen nach wie vor einen falschen Eindruck über das Ausmaß der Wirkung der Kapseln.

Lebensmittel mit mehrwertigen Alkoholen

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Frage

Gibt es eine Aufstellung in welchen Lebensmitteln sich mehrwertige Alkohole befinden?

Antwort

Nein, ein solches Verzeichnis gibt es nicht.

Die mehrwertigen Alkohole, auch Zuckeralkohole oder Zuckeraustauschstoffe genannt, müssen aber in der Zutatenliste stehen. Zu den mehrwertigen Alkoholen gehören:

  • Sorbit (E 420)
  • Mannit (E 421)
  • Isomalt (E 953)
  • Polyglycitolsirup (E 964)
  • Maltit (E 965)
  • Lactit (E 966)
  • Xylit (E 967)
  • Erythrit (E 968)

Diese Zuckeralkohole müssen mit der Angabe „Süßungsmittel“ und ihrem Namen oder der E-Nummer im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Mehrwertige Alkohole sind beispielsweise als Süßungsmittel für verschiedene energiereduzierte und zuckerfreie Lebensmittel, wie Konfitüren, Desserts, Backwaren, Süßigkeiten und Kaugummis zugelassen. Zum Teil werden sie allerdings auch als Trägerstoffe für andere Zusatzstoffe oder Aromen verwendet. In diesem Fall müssen sie nicht in der Zutatenliste stehen.

Einige Zuckeralkohole, beispielsweise Sorbit, kommen natürlicherweise, überwiegend in Obst und Gemüse, vor. Größere Mengen an Sorbit sind beispielsweise in Trockenobst enthalten.

In vielen Fällen stehen die mehrwertigen Alkohole in der Nährwerttabelle. Es gibt aber keine Verpflichtung dazu. Sie werden zu den Kohlenhydraten gezählt. Anbieter können die Angabe freiwillig ergänzen.

Beträgt der Anteil der genannten Zuckeralkohole mehr als zehn Prozent, muss der Warnhinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ auf dem Etikett stehen.

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Letzte Änderung 
4. März 2020

Becel Omega-3 Pflanzenöl

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Der Produktname weckt falsche Erwartung: Das Omega-3 Pflanzenöl enthält weniger Omega-3-Fettsäuren als Rapsöl.
Verbraucherbeschwerde 

Vom Produkt erwartet der Kunde vom Namen her ein Öl, welches zu 100 % aus Omega-3-Öl besteht. [Anmerkung der Redaktion: „Omega-3-Fettsäuren“ sind Bestandteil verschiedener Pflanzenöle].

Verbraucher aus Rostock vom 09.03.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Durch die Aufmachung des „Omega 3-Pflanzenöl“ und der Angabe „3x mehr Omega-3 als Olivenöl“ können Verbraucher ein Öl mit einem besonders hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren im Vergleich zu anderen Ölen erwarten, die von Natur aus reich an Omega-3-Fettsäuren sind. Das ist nicht der Fall, denn das Öl enthält weniger Omega-3-Fettsäuren als beispielsweise Rapsöl. Außerdem vermittelt der Vergleich mit Omega-3-Fettsäurearmen Olivenöl eine falsche Vorstellung hinsichtlich des tatsächlichen Gehaltes an Omega-3-Fettsäuren.
Der Hersteller sollte den missverständlichen Produktnamen ersetzen.

Darum geht’s:

Der Name des Öles lautet „Omega-3- Pflanzenöl“ ergänzt mit dem Hinweis „3x mehr Omega-3 als Olivenöl“. Darunter steht die Angabe „Hergestellt aus 3 Ölen: Sonnenblumenöl, Rapsöl, Leinöl“. Auf der Rückseite bezeichnet der Anbieter das Öl als „Mischung von Pflanzenölen“ und nennt die prozentualen Mengenangaben der drei verwendeten Pflanzenöle. Insgesamt handelt es sich um eine Mischung aus Sonnenblumen-, Raps- und Leinöl.
Der tatsächliche Gehalt an Omega-3-Fettsäuren beträgt 5,8 Gramm pro 100 Milliliter.
Zum Vergleich: Olivenöl enthält weniger als ein Gramm Omega-3-Fettsäuren pro 100 Milliliter, Rapsöl neun Gramm und Leinöl 54 Gramm.

Das ist geregelt:

Ein Lebensmittel darf nach der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Heath-Claims-Verordnung, kurz: HCVO) auf einen „hohen Gehalt“ an Omega-3-Fettsäuren hinweisen, wenn das Produkt mindestens 0,6 Gramm Alpha-Linolensäure (Omega-3-Fettsäure) pro 100 Gramm und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 Milligramm Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 Gramm und pro 100 kcal enthält.

Nach den Leitsätzen für Speisefette und Speiseöle werden Mischungen aus pflanzlichen Speiseölen unterschiedlicher botanischer Herkunft als Pflanzenöl bezeichnet. Sie können auch unter Nennung ihrer botanischen Herkünfte bzw. ihres Verwendungszwecks bezeichnet werden. Zusätzlich gilt speziell für Mischungen mit Leinöl: Hier muss in Verbindung mit der Bezeichnung auf den Gehalt an Leinöl hingewiesen werden, z.B. ...öl mit 20 % Leinöl.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aus unserer Sicht ist der Name des Produktes problematisch. Dadurch dass „Omega-3“ der Angabe „Pflanzenöl“ vorangestellt wird, kann der Eindruck entstehen, dass Omega-3-Fettsäuren in diesem Öl im Vergleich zu anderen Ölen einen sehr hohen Anteil haben. Das trifft auf die vorliegende Mischung aus Sonnenblume, Raps und Lein nicht zu: Der Gehalt an Omega-3-Fettsäuren liegt in der Mischung – zwar wie beworben höher als Olivenöl – aber mit fast sechs Prozent sogar niedriger als bei herkömmlichem Rapsöl mit etwa neun Prozent.
Rechtlich erfüllt das vorliegende Öl die Vorgabe für die Werbung mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren. Das rechtfertigt aus unserer Sicht jedoch nicht den Namen „Omega-3-Pflanzenöl“, solange der Anteil an Omega-3-Fettsäuren in der Größenordnung üblicher Pflanzenöle liegt und das Öl damit bei weitem mehr Omega-6- als Omega-3-Fettsäuren enthält.

Fazit:

Der Hersteller sollte den missverständlichen Produktnamen ersetzen.

Stellungnahme der Upfield Deutschland GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Die Bezeichnung „Omega-3-Pflanzenöl“ ist ein Produktname, der den besonderen Charakter des Öles hervorheben soll. Es ist üblich, die ein Produkt charakterisierenden Zutaten oder Merkmale im Produktnamen zu nennen bzw. hervorzuheben. im gleichen Sichtfeld mit dem Produktnamen wird durch die Beschreibung „Hergestellt aus 3 Ölen, Sonnenblumenöl, Rapsöl, Leinöl“ die Kombination der Öle konkretisiert, durch die das Produkt einen besonders hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren erhält.

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Stand 
5. März 2020

Luftgetrockneter Schinken ohne Nitrat/Nitrit

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Wenn bei luftgetrocknetem Schinken nur Schweinefleisch und Salz in der Zutatenliste steht, sind dann wirklich keine Zusatzstoffe drin?

Frage 

Ich habe in letzter Zeit häufiger beim Discounter und im Supermarkt luftgetrockneten Schinken (fertig in Scheiben abgepackt in Kühlung) entdeckt, der in der Zutatenliste erstaunlicherweise lediglich die Angaben Schweinefleisch und Salz (bzw. Meersalz) enthält. Kann man davon ausgehen, dass hier tatsächlich keine weiteren Stoffe (wie Zusatz- oder Konservierungsstoffe) enthalten sind? Herzlichen Dank für Ihren tollen Service!

Antwort

Grundsätzlich muss die Zutatenliste alle Zutaten und Zusatzstoffe auflisten. Verwendet ein Hersteller bei Schinken beispielsweise Nitritpökelsalz, so muss dies im Zutatenverzeichnis stehen.

Rohschinken wird durch Räuchern, Pökeln oder Lufttrocknen haltbar gemacht. Beim Lufttrocknen wird der Schinken entweder trocken in Salz und gegebenenfalls Gewürze eingelegt oder täglich mit Salz eingerieben (beispielsweise Parmaschinken). Dies verhindert – auch ohne den Einsatz von Zusatzstoffen –, dass sich Bakterien auf der Oberfläche ansiedeln oder vermehren können. Auch Schinken vom Discounter kann frei von Nitritpökelsalz oder anderen Zusatzstoffen sein.

Auch alle anderen Zusatzstoffe müssten entsprechend gekennzeichnet sein, mit einer Ausnahme: wenn ein Zusatzstoff über eine Zutat ins Lebensmittel gelangt und in dem Endprodukt keine technologische Wirkung ausübt. Das könnte bei dem verwendeten Salz der Fall sein, wenn es Siliciumdioxid als Rieselhilfe enthält. Die Rieselhilfe ist im Schinken nicht kennzeichnungspflichtig, da sie dort keine technologische Wirkung mehr ausübt.

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Letzte Änderung 
5. März 2020

Zuckergehalt in Fertigprodukten

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Sind in der Nährwerttabelle auch zuckerhaltige Füll- oder Färbemittel aufgeführt

Frage

In den Nährwerttabellen sind die Kohlehydratgehalte und speziell der Zuckergehalt in Gramm angegeben. Daneben sind jedoch auch zuckerhaltige Stoffe als Füllmittel oder Färbemittel enthalten. Sind die Zuckergehalte dieser Füll- und Färbemittel in den Gramm-Angaben der Nährwerttabelle enthalten, oder nicht?

Antwort

Ja. In der Nährwerttabelle müssen die Nährwerte aller Zutaten zusammengerechnet werden. Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung müssen alle Einfach- und Zweifachzucker (Mono- und Disaccharide) als Zucker aufgeführt werden. Längere Kohlenhydratketten zählen zwar als Kohlenhydrate, aber nicht als Zucker.

Den Begriff „Füllmittel“ gibt es im Lebensmittelrecht nicht. Wir gehen davon aus, dass Sie Zutaten wie Maltodextrin meinen. Dieser Stoff ist ein Gemisch von Kohlenhydraten unterschiedlicher Kettenlänge. Er kann neben Oligosacchariden, also Kohlenhydraten mittlerer Kettenlänge, auch Ein- oder Zweifachzucker enthalten. Der Anteil der Ein- und Zweifachzucker muss in der Nährwertberechnung als Zucker mitgerechnet werden.  

Ein Beispiel für eine zuckerhaltige Zutat, die zum Färben eines Lebensmittels eingesetzt wird, ist Gerstenmalzextrakt. Auch hier muss der Zucker in der Nährwerttabelle aufgeführt werden.

 

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Fertiggericht
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Letzte Änderung 
9. März 2020

Allergenkennzeichnung bei Aprikosenkernen

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Frage 

Ich habe mir soeben Ihren Artikel zur Allergenkennzeichnung durchgelesen und frage mich, ob Aprikosenkerne (sowohl bitter als auch süß) auch zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen zählen.

Antwort

Nein, Aprikosenbäume sind zwar botanisch mit Mandelbäumen verwandt und die Kerne haben Ähnlichkeit mit Mandeln, aber Aprikosenkerne zählen dennoch nicht zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen. Wenn sie als Zutat eingesetzt werden, sind sie dennoch im Zutatenverzeichnis zu finden, allerdings nicht besonders hervorgehoben. 

Aprikosenkerne dienen als Zutat für Persipan, eine marzipanähnliche Masse. Für die Herstellung werden die Samen entbittert, das heißt, von blausäurehaltigem Amygdalin befreit. Vereinzelt werden süße Aprikosenkerne auch als Alternative zu Mandeln angeboten.

Unbehandelte bittere Aprikosenkerne enthalten Amygdalin, das im Magen zu giftiger Blausäure umgewandelt wird. Erwachsene können bereits mit wenigen Aprikosenkernen eine gesundheitsgefährdende Menge an Amygdalin aufnehmen. Kinder sollten gar keine Aprikosenkerne essen.

Aprikosenkerne dürfen daher nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie eine bestimmte Höchstmenge an Blausäure, einschließlich Blausäureglykosiden, nicht überschreiten. Nach unserer Beobachtung werden bittere Aprikosenkerne häufig als Saatgut in den Handel gebracht – und umgehen so das Lebensmittelrecht – oder mit einem Warnhinweis versehen. Ein solcher Warnhinweis entbindet Lebensmittelunternehmer aber nicht von ihrer Pflicht, sichere Lebensmittel anzubieten. Aprikosenkerne, die den Grenzwert an Blausäure überschreiten, dürfen nicht als Lebensmittel angeboten werden.

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Letzte Änderung 
10. März 2020

Sind Rezepte mit Kokosblütenzucker zuckerfrei?

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Ein Rezeptbuch bewirbt Rezepte mit Kokosblütenzucker als „zuckerfrei“. Das ist doch nicht zulässig, oder?

Frage

Nachdem ich Ihren Artikel zu Kokosblütenzucker gelesen habe, gebe ich die folgende Information zu Rezepten aus Backbüchern weiter. Diese Rezepte (wie wahrscheinlich noch viel mehr) dürften nach Ihren Informationen nicht als "zuckerfrei" bezeichnet werden dürfen.

Antwort

In der EU-Health-Claims-Verordnung ist der Begriff „zuckerfrei“ genau definiert. Er darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthalten. Allerdings gilt die Health-Claims-Verordnung nur für die Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln. Informationen zu Rezepten in Kochbüchern fallen nicht unter die Health-Claims-Verordnung, solange sie keine Werbung für konkrete Lebensmittel enthalten. Das Gleiche gilt für Rezepte, die online stehen. Sie dürften nach unserer Rechtsauffassung auch keine Werbung oder Links zu entsprechenden Produkten in Shops enthalten.

Kokosblütenzucker enthält mit rund 90 Gramm Zucker pro 100 Gramm fast so viel Zucker wie Haushaltszucker. Ein Rezept mit Kokosblütenzucker als „zuckerfrei“ zu bezeichnen, ist falsch. Ein seriöser Verlag sollte solche Angaben unterlassen.

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11. März 2020

Darf Natrium in Säuglingsnahrung deklariert werden?

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Frage

Auf welcher Rechtsgrundlage darf der Natriumgehalt in Säuglingsnahrung angegeben werden (zum Beispiel bei einem Früchtebrei)? Nach der aktuellen Version der LMIV darf Natrium meiner Meinung nach nämlich nicht in der Nährwertdeklaration auftauchen.

Antwort

Grundsätzlich wurde mit der Einführung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung die bis dahin übliche Kennzeichnung von Natrium durch die Angabe „Salz“ ersetzt. Es ist also richtig, dass Natrium bei den meisten Lebensmitteln nicht mehr angegeben werden darf.

Für Beikost gelten allerdings besondere Regeln. Sie darf einen festgelegten Höchstgehalt an Natrium nicht überschreiten, und der Anbieter muss den Natriumgehalt angeben. Hier stehen also beide Angaben, Salz- und Natriumgehalt, auf der Verpackung.

Zudem muss der Natriumgehalt auf dem Etikett stehen, wenn der Anbieter das Lebensmittel als „natriumarm“ oder „sehr natriumarm“ bewirbt. Dies schreibt die Health-Claims-Verordnung vor.

Beispielsweise darf ein Lebensmittel mit der Angabe „natriumarm“ maximal 0,12 Gramm Natrium pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthalten.

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13. März 2020

Nährwertkennzeichnung: Reihenfolge der Big 8

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Frage

Ich finde unterschiedliche Angaben dazu, in welcher Reihenfolge die verpflichtende Nährwertkennzeichnung nach Big 8 erfolgen muss. Wie ist es denn nun richtig?

Antwort

Die Reihenfolge, in der die Nährwerte auf verpackten Lebensmitteln angegeben werden müssen, ist in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung festgelegt. Die Angabe ist aber nicht für acht, sondern nur für sieben Nährwerte verpflichtend („Big 7“):

  • Brennwert/ Energiegehalt in Kilokalorien und Kilojoule
  • Fett
  • - davon gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • - davon Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

 

Einige weitere Nährstoffe können zusätzlich freiwillig angegeben werden. Bei den freiwilligen Angaben gibt es jedoch ebenfalls eine verpflichtende Reihenfolge, so müssen zum Beispiel die Ballaststoffe zwischen Zucker und Eiweiß stehen

Die korrekte Reihenfolge ist:

  • Brennwert/ Energiegehalt in Kilokalorien und Kilojoule
  • Fett
    - davon gesättigte Fettsäuren
    - einfach ungesättigte Fettsäuren
    - mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
    - davon Zucker
    - mehrwertige Alkohole
    - Stärke
  • Ballaststoffe
  • Eiweiß
  • Salz
  • Vitamine und Mineralstoffe

Vitamine und Mineralstoffe dürfen nur dann angegeben werden, wenn das Lebensmittel eine bestimmte, festgelegte Mindestmenge davon enthält. 

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Letzte Änderung 
13. März 2020

Online-Angebot: Clean Foods Almost Skinny Sauce Mayo; ehemals Slim Mayonnaise

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Hersteller beseitigt wesentliche Kennzeichnungsmängel beim Nachfolgeprodukt
Verbraucherbeschwerde 

Für mich ist das angedicktes Wasser mit Farbstoffen und Aroma, aber keine Mayonnaise. Zudem finde ich die Werbeaussagen "Null-Kalorien-Soße" und "Frei von ... Kohlenhydraten" nicht richtig. Von der nicht ordnungsgemäßen Nährwerttabelle einmal abgesehen ...
Verbraucherin aus Radbruch vom 29.08.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Sauce fehlt die für Mayonnaise typische Zutat Öl. Nach der Rechtsauffassung von Lebensmittelklarheit entsprechen die Nährwertangaben und gesundheitsbezogene Angaben nicht den gesetzlichen Regelungen. Der Hersteller sollte das Produkt anderes bezeichnen und die Kennzeichnungsmängel beseitigen.

Darum geht’s:

Die Firma CleanFoods bietet unter cleanfoods.de unter anderem „Slim Mayonnaise“ an. Auf der abgebildeten Verpackung sind der Name „LowCal Mayonaise“ und die Angabe „0,7 kcal pro Portion“ zu sehen, in der Beschreibung preist der Anbieter die Sauce einmal als „kalorienarme Mayo“ und ein anderes Mal als „Die leckerste Null-Kalorien-Soße aller Zeiten!“ an. Die Nährwerttabelle nennt pro Portion (4 g) 0,7 Kilokalorien und pro 100 Gramm 24 Kilokalorien.

Weiterhin bewirbt der Anbieter das Produkt als „Frei von Gluten, Fett, Zucker und Kohlenhydraten. Laut Nähwerttabelle enthält die Sauce je 100 Gramm unter 0,5 g Fett und 4,9 g Kohlenhydrate. Der Wert für Zucker fehlt ebenso wie der für gesättigte Fettsäuren. Statt Ballaststoffe verwendet die Firma den Begriff „Faser“ und nennt die Menge für Eiweiß vor Fett und Kohlenhydraten.

Das ist geregelt:

Nach Health-Claims-Verordnung ist für die Verwendung der folgenden nährwertbezogenen Angaben festgelegt:

  • für „energiearm“ oder „kalorienarm“ nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml
  • für „energiefrei“ oder „kalorienfrei“ nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml
  • für „fettfrei“ nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml
  • für „ zuckerfrei“ nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g/100 ml

Die Angaben „frei von Kohlenhydraten“ oder „arm an Kohlenhydraten“ sind nicht als nährwertbezogene Angaben zugelassen. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Informationen über Lebensmittel nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung des Lebensmittels. Weiterhin legt die Verordnung als verpflichtende Nährwertangaben den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz fest. Die Angaben dürfen unter anderem um die Ballaststoffe ergänzt werden. Die Reihenfolge ist wie folgt vorgeschrieben:

Fett
davon:

  • gesättigte Fettsäuren
  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren

Kohlenhydrate
davon:

  • Zucker
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke

Ballaststoffe
Eiweiß
Salz
Vitamine und Mineralstoffe

Mayonnaise ist weder gesetzlich noch in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches definiert. Nach dem Verband der Hersteller kulinarischer Lebensmittel (Kulinaria Deutschland e. V.) ist Mayonnaise eine emulgierte Würzsoße aus Hühnereigelb und Pflanzenöl. Der europäische Code of Practice für Mayonnaise gibt für Mayonnaise einen Gesamtfettgehalt von mindestens 70 Prozent sowie einen Gehalt an Eigelb von mindestens fünf Prozent an.

Auch das Lebensmittel Lexikon, Behr’s Verlag definiert eine Mayonnaise als aufgeschlagene, kremartige Grundsoße aus Eigelb, Würzessig und Speiseöl.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Mayonnaise ist eine Wasser-Öl-Emulsion, die durch das Lecithin aus dem Eidotter emulgiert. Öl und Eidotter sind daher wesentliche Zutaten einer Mayonnaise. Öl taucht als Zutat jedoch nicht auf, so dass die Sauce nicht der typischen Zusammensetzung einer Mayonnaise entspricht.

Die Firma bewirbt die Sauce sowohl als kalorienarm als auch als kalorienfrei. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die Sauce ein flüssiges Lebensmittel. Damit erfüllen beide Werbeaussagen zum Energiehalt nicht die gesetzlichen Vorgaben.

Die Werbung „frei von Kohlenhydraten“ ist unserer Meinung nach nährwertbezogen. Sie ist jedoch rechtlich nicht als nährwertbezogenen Angabe zugelassen.

Zusätzlich sind der Verbraucherzentrale verschiedene weitere Kennzeichnungsmängel bei der Nährwertkennzeichnung, bei den Bezeichnungen von Zutaten sowie die unrealistische Portionsgröße von vier Gramm aufgefallen. Als Minimum dürften Konsumenten unserer Auffassung nach 20 Gramm als Portion verwenden.

Fazit:

Der Hersteller sollte das Produkt nicht als Mayonnaise bezeichnen und Mängel bei der Kennzeichnung sowie unpassende gesundheitsbezogene Werbeangaben beseitigen. Er sollte außerdem eine realistische Portionsgröße verwenden.

Stellungnahme der CleanFoods B. V., Zaandam/Niederlande

(übersetzt von der Verbraucherzentrale)

Wir haben beides, die Texte auf der Internetseite und die Produktetiketten, angepasst. Anbei erhalten sie die neuen Etiketten und die Texte für das Produktangebot. Wir hoffen, dass beseitigt alle in ihrem Schreiben kritisierten Punkte. Wenn das nicht der Fall ist, lassen sie es uns bitte wissen.

Stand 
18. März 2020
Status 

Der Anbieter hat das Produkt umbenannt und die Beschreibung geändert. Die Firma bezeichnet die Sauce nicht länger als Mayonnaise, sondern als „Almost Skinny Mayo. Auch den Begriff “Mayo“ werden viele Verbraucher als Mayonnaise verstehen. Noch klarer, dass die Sauce nicht einer typischen Mayonnaise entspricht, wäre unserer Ansicht nach die Angabe “Typ Mayo“ oder „Art Mayo“.

Die Werbung mit „Die leckerste Null-Kalorien-Soße aller Zeiten!“ und mit „Frei von Kohlenhydraten“ wurde entfernt. Die Nährwerttabelle wurde weitgehend korrigiert.
Weitere Kennzeichnungsmängel sind noch vorhanden ebenso wie die unrealistische Portionsgröße. Diese sollte der Anbieter beseitigen.

 

Davert Dinkel Porridge Cup Honig-Nuss

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Nährwertangaben von Trockenprodukt und zubereiteter Portion passen nicht zusammen.
Verbraucherbeschwerde 

Ich habe mich über die Nährwertangaben gewundert.
100g enthalten 433 kcal. Davert gibt an, dass eine Portion (190 g mit 125 ml Milch, 3,5%) 199 kcal enthalten. Wie soll das funktionieren? Der Inhalt des Beutels beträgt 65 Gramm, d. h. allein der Inhalt hat 281,45 kcal (433 * 65 : 100). Kommen nun noch 125 ml 3,5 % Milch hinzu (64 kcal auf 100 ml) mit 80 kcal, macht das insgesamt: 281,45 kcal + 80 kcal = 361,45 kcal für eine Portion. Wie kommt Davert auf die 199 kcal pro Portion?


Verbraucherin aus Bonn vom 11.12.2019
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Davert führt die Nährwertangaben sowohl pro 100 Gramm Trockenprodukt als auch pro einer Portion zubereitetem Porridge auf. Sie passen nicht zusammen. Der Anbieter sollte die Nährwertangaben prüfen und nachvollziehbar kennzeichnen.

Darum geht’s:

Davert weist die Nährwertangaben für 100 Gramm des Trockenproduktes sowie für die zubereitete Portion (65 Gramm Beutelinhalt plus 125 Gramm Milch = 190 Gramm) aus. Der Kaloriengehalt pro 100 Gramm Porridge beträgt 433. Die zubereitete Portion – ausgehend vom Beutelinhalt mit 65 Gramm – 199 Kilokalorien. Da 65 Prozent von 433 Kilokalorien rechnerisch bereits ohne Milchzugabe 281 Kilokalorien ergeben, passen diese Werte nicht zusammen.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung regelt, welche Nährwerte deklariert und wie sie berechnet werden müssen. So müssen sich beispielsweise die Angaben auf den Zeitpunkt des Verkaufs und üblicherweise auf 100 Milliliter oder 100 Gramm des Produktes beziehen. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen: Wenn ausreichend genau über die Zubereitungsweise informiert wird; dann dürfen sich die Nährwerte auf das zubereitete Produkt beziehen. Der Anbieter darf zusätzlich den Brennwert und die Nährstoffmengen pro Portion angeben, sofern er gleichzeitig die Größe der zugrunde gelegten Portion nennt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Nährwertangaben, die sich auf 100 Gramm Trockenprodukt und eine andere Menge des zubereiteten Produkts beziehen, sollten für Verbraucher nachvollziehbar sein. In diesem Fall: Welche Menge des Trockenprodukts soll mit welcher Menge Milch eine Portion ergeben? Verbraucher müssen sich verschiedene Werte auf der Verpackung zusammensuchen und kommen damit auf einen anderen Brennwert pro Portion, was sehr irritierend ist. Nährwertangaben sollten leicht nachvollziehbar sein.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Nährwerte prüfen und nachvollziehbar kennzeichnen. 

Stellungnahme der Stellungnahme der Midsona Deutschland GmbH, Ascheberg

Kurzfassung:

Die fehlerhaften freiwilligen Nährwertangaben je Portion ärgern uns sehr. Die gesetzlichen Angaben je 100g Trockenprodukt sind korrekt. Wir haben alle Produkte der Serie nochmals geprüft, um - nach allen notwendigen Änderungen – zukünftige Produktionen mit richtigen Angaben auszuliefern. Darüber hinaus wurden die internen Prüfmechanismen überdacht, um zukünftige Fehler noch besser auszuschließen.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
25. März 2020
Status 

Der Anbieter hat eine Änderung der Verpackung angekündigt.


Aussagen zu Bio auf bio-mineralwasser.de

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Aussage zu Bioprodukten als natürliche Heilmittel von der Homepage entfernt.
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Seite bio-Mineralwasser.de wird damit geworben, dass Bio-Produkte natürliche Heilmittel sind. Ich dachte Werbung mit Heilversprechen sei ohne Beleg nicht erlaubt?
Verbraucher aus Mühlheim vom 28.11.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. wirbt auf ihrer Internetseite bio-mineralwasser.de unter anderem mit den „10 Geboten für Bio-Produkte“. Darunter ist auch die verallgemeinernde Aussage „Bio-Produkte sind natürliche Heilmittel“ aufgeführt – ohne auf ein konkretes Lebensmittel Bezug zu nehmen. Für die Heilung einer menschlichen Krankheit auf Lebensmitteln zu werben, ist gesetzlich verboten.

Die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser sollte die Aussage von der Internetseite entfernen, da sie an anderer Stelle konkrete Produkte nennt.

Darum geht’s:

Die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. wirbt auf ihrer Internetseite www.bio-mineralwasser.de unter anderem mit den „10 Geboten für Bio-Produkte“. Unter Punkt 10 ist aufgeführt: „Bio-Lebensmittel sollen immer auch natürliche Heilmittel sein. Über die Abwesenheit von schädigendem Potenzial hinaus sollen sie positive Wirkungen auf den Menschen entfalten. Gerade Mineralwässer können vielfältige solcher Wirkungen bieten.“
Unter „Zertifizierte Bio-Mineralwasser-Produkte“ führt der Verband auf seiner Webseite mehrere Hersteller auf und verweist auf deren Produkte.

Das ist geregelt:

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen einem Lebensmittel keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

Die EU-Mineralwasser-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, Aussagen wie „regt die Verdauung an“ und ähnliches unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Die Richtlinie wurde in der Deutschen Mineral- und Tafelwasserverordnung umgesetzt, von der oben genannten Erlaubnis hat der deutsche Gesetzgeber allerdings keinen Gebrauch gemacht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bio-Lebensmittel als natürliche Heilmittel zu bezeichnen, ist unserer Ansicht nach nicht zulässig, wenn auf der Website konkrete Produkte beworben werden. Die Aussage direkt darunter, dass Mineralwässer vielfältige positive Wirkungen auf den Menschen entfalten können, ist unserer Ansicht nach gesundheitsbezogen, wird aber nicht näher erläutert. Ein spezifischer Claim, der die allgemeine Aussage belegt, fehlt.

Fazit:

Die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser sollte Aussagen zu Heilmitteln und positiven Wirkungen auf den Menschen auf ihrer Homepage entfernen.

Stellungnahme der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V., Neumarkt:

Die Aussagen entsprechen den speziellen gesetzlichen Regelungen zur Auslobung gesundheitsdienlicher Wirkungen bei Mineralwasser. Sollte es durch den Begriff Heilmittel aber zu Verunsicherung kommen, bieten wir an, ihn beim anstehenden Website-Relaunch dennoch zu entfernen. Denn im Kern geht es uns mit Bio-Mineralwasser um den gemeinsamen Erhalt unseres wichtigsten Lebensmittels in bestmöglicher Qualität.

Stand 
30. März 2020
Status 

Der Anbieter hat die Webseiten geändert und die „10 Gebote für Bio-Produkte“ sowie die Aussage zu Bioprodukten als natürliche Heilmittel entfernt.

„Bringt Ihr Immunsystem auf Vordermann“ – ist das erlaubt?

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Ist die Werbung „Bringt Ihr Immunsystem auf Vordermann“ für Nahrungsergänzungsmittel erlaubt?

Frage

Es geht um ein Nahrungsergänzungsmittel. Ist die Formulierung „Bringt Ihr Immunsystem auf Vordermann“ erlaubt?

Antwort

Vermutlich nicht. Die Werbung „Bringt Ihr Immunsystem auf Vordermann“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe. Diese müssen den Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen und zugelassen sein. Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben können unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (beispielsweise einer enthaltenen Mindestmenge eines Nährstoffs pro Portion) verwendet werden.

Eine Aussage zur Wirkung auf das Immunsystem ist für elf Nährstoffe zugelassen und lautet: „… trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“.

Produktnamen und Werbeangaben auf der Vorderseite von Verpackungen sind häufig schlagwortartig formuliert. Auch diese müssen aber dem zugelassenen Claim sinngemäß entsprechen und sollten nicht über die zugelassene Aussage hinausgehen.

Mit solchen Fragen beschäftigen sich Sachverständige und Gerichte. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) kam zu dem Schluss, dass die Aussage „zur Förderung von“ nicht gleichbedeutend mit „trägt zur normalen Funktion bei“ ist. Auch das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil klargestellt, dass „das Immunsystem stärken“ nicht gleichbedeutend sei mit „trägt zur normalen Funktion bei“.  

Wir gehen deshalb davon aus, dass die Angabe „bringt Ihr Immunsystem auf Vordermann“ unzulässig ist. Im Zweifel müsste auch in diesem Fall ein Gericht entscheiden.  

Derzeit sind aufgrund der Coronakrise viele Produkte mit Werbung zum Immunsystem zu finden. Verbraucher sollten insbesondere dann skeptisch werden, wenn die Anbieter mit übertriebenen Versprechungen oder Aussagen wie „schützt vor Viren“ oder ähnlichem werben

Wenn Sie ein konkretes Produkt melden möchten, verwenden Sie bitte das Formular unter „Produkte melden“.

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Bildquelle 
© Antonio Diaz - Fotolia.com
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Letzte Änderung 
2. April 2020

Unterschiedliche Angaben für Fett

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Auf einer Verpackung sind zwei verschiedene Angaben für Fett zu lesen, einmal drei Prozent und einmal vier Prozent. Welche stimmt nun?

Frage

Auf einer Verpackung ist groß zu lesen: "3 % Fett (pro 100 g)“.Tatsächlich sind es 4 % Fett. Dies ist korrekt unten auf der Verpackung (Referenzmenge) angegeben, allerdings viel kleiner als die 3 %-Aufmachung. Auch umseitig ist die Fettangabe 4 % (Referenzmenge, aber 3 g Fett/100g). Die groß geschriebene Fettangabe täuscht.

Antwort

Bei den beiden Werten handelt es sich um unterschiedliche Angaben. Beide sollten stimmen. Die drei Prozent beziehen sich auf 100 Gramm des Lebensmittels. Dieses enthält drei Gramm Fett pro 100 Gramm. Diese Angabe muss in der Nährwerttabelle stehen.

Die vier Prozent beziehen sich auf den Richtwert für die tägliche Nährstoffzufuhr eines Erwachsenen. Sie wird als „Referenzmenge“ bezeichnet. Für Fett beträgt dieser Richtwert 70 Gramm pro Tag. Mit 100 Gramm des Lebensmittels nehmen Sie zwar nur drei Gramm Fett, aber vier Prozent dieser „Referenzmenge“ auf.

Während die Nährwertangabe pro 100 Gramm – also drei Gramm Fett pro 100 Gramm Lebensmittel – verpflichtend ist, ist die Angabe in Prozent der Referenzmenge zusätzlich möglich. Macht der Anbieter diese Angabe, muss er sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Dazu gehört der Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“.

Die Werte passen also zusammen. Es stört Sie aber außerdem, dass die Angabe "3 % Fett“ groß auf der Verpackungsvorderseite steht. Das ist tatsächlich kritisch zu sehen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Angabe "3 % Fett“ steht isoliert auf der Vorderseite. Angaben aus der Nährwerttabelle dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf der Vorderseite wiederholt werden. Ein Anbieter darf die Angabe aber nicht allein wiederholen, sondern muss auch den Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz aufdrucken. Eine Ausnahme ist nur der Brennwert – er darf allein auf der Vorderseite stehen. Der Fettgehalt normalerweise nicht. 
  • Anders sähe es aus, wenn der Anbieter eine Angabe wie „nur 3 Prozent Fett“ aufdruckt. In diesem Fall kann der Hinweis gegebenenfalls auch als nährwertbezogene Angabe gelten, gleichbedeutend mit „fettarm“. Diese ist zulässig, wenn ein Lebensmittel nicht mehr als drei Gramm Fett pro 100 Gramm enthält, was hier der Fall ist. Ob die Fettangabe aber tatsächlich gleichbedeutend mit „fettarm“ zu sehen ist, halten wir für fraglich. Ein Gerichtsurteil gibt es dazu noch nicht.  
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Letzte Änderung 
15. April 2020

EnerBio Klassik Tomatensauce

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Hinweis auf mögliche Kontamination mit Gluten entfernt.
Verbraucherbeschwerde 

Glutenspuren trotz Kennzeichnung vorne „glutenfrei“.
Verbraucherin aus Manching vom 06.01.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Angabe mit dem Symbol „glutenfrei“ für Betroffene kaufentscheidend. Das Vertrauen in die Kennzeichnung wird jedoch gestört, wenn an anderer Stelle der Verpackung ein Hinweis auf eine mögliche Verunreinigung mit Gluten erfolgt. Der Anbieter sollte die Werbung „glutenfrei“ nicht in Verbindung mit einem Hinweis auf mögliche Spuren verwenden.

Darum geht’s:

Auf der Seite der Verpackung ist ein „glutenfrei“-Symbol aufgedruckt. Auf der Rückseite warnt der Anbieter unter der Zutatenliste mit dem Hinweis „Kann Spuren von Gluten, Ei, Sellerie, […] enthalten“. Dieser Hinweis soll Verbrauchern vermitteln, dass Spuren der genannten Allergene durch Kontamination in das Produkt gelangt sein könnten. Ein Hinweis auf „Spuren“ ist freiwillig und nicht an einen Schwellenwert gebunden.

Das ist geregelt:

Eine EU-Verordnung regelt die Verbraucherinformation zu Gluten in Lebensmitteln. Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen danach höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. In dieser Menge ist Gluten auch für Menschen mit einer Zöliakie verträglich.

Hinweise wie „Kann Spuren von Gluten enthalten“ beziehen sich dagegen auf mögliche produktionsbedingte Verunreinigungen mit Allergenen. Sie sind freiwillig und nicht an Schwellenwerte gebunden.

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) fasste im Jahr 2017 folgenden Beschluss: Die Kombination aus der Angabe „glutenfrei“ und dem Warnhinweis „Kann Spuren von Gluten enthalten“ entspricht nicht dem Klarheitsgebot und kann für den Verbraucher irreführend sein. Beschlüsse des ALTS sind nicht rechtverbindlich, sie dienen der Lebensmittelüberwachung für eine einheitliche Beurteilung von Lebensmitteln.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Menschen mit einer Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) müssen diesen Stoff ihr Leben lang streng meiden und benötigen daher zuverlässige und unmissverständliche Informationen zum Glutengehalt.

Der Warnhinweis zu Spuren von Gluten kann Betroffene verunsichern: Sie wissen nicht, ob sie sich auf die Angabe „glutenfrei“ noch verlassen können.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Werbung „glutenfrei“ nicht in Verbindung mit einem Hinweis auf mögliche Spuren verwenden.

Stellungnahme der Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel

Kurzfassung:

Unser Produkt wird ausschließlich glutenfrei hergestellt und trägt daher die Kennzeichnung „glutenfrei“. In der Vergangenheit hätten unbeabsichtigte Einträge von Gluten auftreten können, weshalb ein vorsorglicher Spurenhinweis für sehr sensible Verbraucher erfolgte. Mittlerweile wurden weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen und das Produkt wird zukünftig nur noch als „glutenfrei“ vermarktet werden.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
20. April 2020
Status 

Der Anbieter hat mitgeteilt, dass er weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, sowie eine Änderung der Verpackung „in naher Zukunft“ angekündigt. Die neue Verpackung ohne den Spurenhinweis wird voraussichtlich ab April 2020 im Handel sein.

Everydays Smart Protein

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Anbieter entfernt zweifelhafte Angaben zum Proteingehalt.
Verbraucherbeschwerde 

Unter Verzehrempfehlung wird auf der Packung angegeben, dass zweimal fünf Presslinge am Tag den Eiweißbedarf decken. Das entspräche weniger als 20 Gramm Eiweiß. Laut DGE liegt die empfohlene Zufuhr für Protein für Erwachsene ab 19 Jahren bis unter 65 Jahre bei 0,8 g Protein/kg Körpergewicht pro Tag. Deshalb ist diese Angabe auf der Verpackung schlichtweg falsch und meines Erachtens Verbrauchertäuschung. […]
Verbraucher aus Obergünzburg vom 15.06.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Sowohl auf der Verpackung als auch im Beipackzettel des Nahrungsergänzungsmittels gibt der Anbieter eine Verzehrempfehlung. Diese soll die empfohlene Menge des täglichen Eiweißbedarfs decken. Aus unserer Sicht handelt es sich bei dieser Aussage um eine unzulässige nährwertbezogene Angabe. Zudem ist sie nicht zutreffend, denn die Referenzmenge für die tägliche Eiweißzufuhr wird mit der empfohlenen Tagesdosis des Produktes nicht erreicht. Der Anbieter sollte die Angabe zur Deckung des Eiweißbedarfs entfernen.

Darum geht’s:

Auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels gibt der Anbieter als Verzehrempfehlung eine Menge von 10 Presslingen am Tag an. Weiter steht auf der Verpackungsbeilage: „10 Presslinge decken den Tagesbedarf an Eiweiß […]“. Tatsächlich enthalten die Presslinge acht isolierte Aminosäuren, also Eiweißbausteine. Bei einer Füllmenge von 188 Gramm und 180 Tabletten Inhalt wiegt ein Pressling ca. ein Gramm. Die Tagesdosis von 10 Presslingen ergibt somit ca. 10 Gramm Eiweiß. Gemäß der Lebensmittelinformations-Verordnung liegt die Referenzmenge bei 50 Gramm Eiweiß für Erwachsene. Somit kann der Tagesbedarf an Eiweiß durch die angegebene Tagesdosis von 10 Presslingen mit ca. 10 Gramm Eiweiß nicht gedeckt werden.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschen dürfen, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung sowie die Eigenschaften des Lebensmittels. Im Anhang der Verordnung ist der Referenzwert für die tägliche Eiweißzufuhr für Erwachsene mit 50 Gramm angegeben.

Laut Health-Claims-Verordnung sind für Eiweiß/ Protein zwei nährwertbezogene Angaben zugelassen: Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine „Proteinquelle“, ist zulässig, wenn der Energiegehalt des Proteinanteils mindestens 12 Prozent der gesamten Kalorienmenge entspricht. Die Angabe „Hoher Proteingehalt“ ist zulässig, wenn der Energiegehalt des Proteins mindestens 20 Prozent der gesamten Kalorienmenge ausmacht.   

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angabe „10 Presslinge decken den Tagesbedarf an Eiweiß“ ist eine nährwertbezogene Angabe. Aus unserer Sicht geht sie weit über die zulässigen Angaben hinaus. Zudem ist sie nicht zutreffend. Mit der angegebenen Verzehrempfehlung von 10 Presslingen am Tag nehmen Verbraucher maximal 10,4 Gramm Aminosäuren auf und damit deutlich weniger als die Referenzmenge von 50 Gramm für die tägliche Eiweißzufuhr, die in der Lebensmittelinformationsverordnung festgelegt ist. Aus unserer Sicht sind die Angaben des Herstellers zur Deckung des Eiweißbedarfs daher nicht nachvollziehbar.

Zusätzlich sind der Verbraucherzentrale weitere Kennzeichnungsmängel wie die fehlende Bezeichnung des Produktes sowie die Verwendung nicht zugelassener gesundheitsbezogener Aussagen aufgefallen.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Angabe zur Deckung des Eiweißbedarfs entfernen.

Stellungnahme der everydays UG, Berlin

Kurzfassung:

Bezugnehmend auf die Punkte der gelieferten Kalorien, möchten wir auf die realen Abläufe im Körper verweisen. Im Sinne der Komplexitätsreduktion für Verbraucher, ist es für Hersteller verpflichtend, sich an die in der LMIV definierten Nährwerte zu halten. Anstelle der vordefinierten Nährwerte, haben wir beim Marktstart des Produkts die in unseren Tests durchgeführten Ergebnisse verwendet. Wir bitten für entstandene Unannehmlichkeiten um Entschuldigung.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
23. April 2020
Status 

Der Anbieter hat die Angaben entsprechend der Unterlassungserklärung von der Homepage entfernt. Ein Entwurf der geänderten Aufmachung der Verpackung liegt der Verbraucherzentrale vor. 

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