Quantcast
Channel: Umfragen
Viewing all 242 articles
Browse latest View live

Allergenkennzeichnung von Dinkel

$
0
0
Muss bei der Verwendung von Dinkel immer der Weizen erwähnt werden? Ich finde das für Verbraucher verwirrend.

Frage

Ich hätte bezüglich der Allergenkennzeichnung bei Dinkelmehl eine Frage. Die von Ihnen im Forum beantworteten Fragen zu Produkten habe ich bereits gelesen, trotzdem ist mir noch nicht klar, ob die EU Bekanntmachung vom 13.07.2017 nun rechtlich bindend ist. Muss bei z.B. Keksen, die u.a. aus Dinkelmehl bestehen, im Zutatenverzeichnis nun stehen "Dinkelmehl (Weizen)" oder nicht? Ich finde es für Verbraucher sehr verwirrend, dass der Hinweis Weizen hier erwähnt wird. Aber MUSS der Hersteller es denn zwingend so kennzeichnen? Es gibt Produkte die so gekennzeichnet sind, andere sind es nicht. Werden in Zukunft alle Produkte so gekennzeichnet? Ich würde gerne verstehen, was davon rechtlich ein MUSS ist und was davon die Hersteller "einfach so" umsetzen, da es eben in der Bekanntmachung der EU Kommission erwähnt wird.

Antwort

Ja, der Verweis auf Weizen ist im Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) rechtlich vorgeschrieben. Wie dieser Verweis auszusehen hat, ist aber weder dort noch in einer anderen Verordnung geregelt. Die von Ihnen genannte Bekanntmachung präzisiert die Angaben in Anhang II und soll Unternehmen und nationalen Behörden helfen, die Anforderungen der LMIV zu erfüllen. Rechtlich bindend sind die dort aufgeführten Angaben nicht.

In dem Auslegungsdokument sind verschiedene Möglichkeiten aufgelistet, wie der Dinkel  gekennzeichnet werden kann:

  • Weizen oder
  • Weizen (Dinkel) oder
  • Dinkelweizen.

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) vertritt ebenfalls die Auffassung, dass bei Zutaten aus Dinkel der Zusatz „Weizen“ zu erfolgen hat. Er schlägt beispielhaft folgende Arten der Kennzeichnung vor: „Dinkelmehl (eine Weizenart)“ oder „Dinkelmehl (Spelzweizen)“.

Auch aus unserer Sicht ist die Kennzeichnung „Dinkel (eine Weizenart)“ verständlicher als die Angabe Dinkelmehl (Weizen).

Wir können Ihre Verwirrung daher nachvollziehen. Es scheint widersprüchlich, wenn auf der Vorderseite Dinkel ausgelobt wird, in der Zutatenliste jedoch „Dinkelweizen“ erscheint. Verbraucher, die gezielt Weizen vermeiden wollen, können durch diesen Begriff verunsichert werden. Aus unserer Sicht wäre es eindeutiger, die Sorte Dinkel zusätzlich in die Liste der Allergene aufzunehmen, damit Hersteller nicht mehr auf Wortkombinationen wie „Dinkelweizen“ oder „Weizen (Dinkel)“ zurückgreifen.

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 2(1 Stimme)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
24. April 2020

Anzeige „Alles für die Gesundheit“ des Reformhauses Boermel-Ernst

$
0
0
Reformhaus lockt mit zweifelhaften Gesundheitsversprechen in der Corona-Krise.
Verbraucherbeschwerde 

Der FR vom letzten Donnerstag lag eine ganzseitige Anzeige des Reformhauses in der Schillerstr. in FfM bei. Darin wurde Bezug auf die Corona-Pandemie genommen und die Produkte, unter anderem Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, des Ladens zur Immunstärkung angepriesen. Ich habe aber in der Kurzmeldung auf Lebensmittelklarheit gelesen, dass das nicht bewiesen wäre und daher nicht erlaubt.

Ich finde es nicht anständig, die Angst der Menschen vor einer Infektion auszunutzen, ihnen vermeintlich immunstärkende Mittel zu versprechen und sie so in den Laden zu locken.Das darf doch nicht sein.
Verbraucher aus Frankfurt vom 06.04.2020

 

Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

In der Anzeige „Alles für die Gesundheit“ wirbt das Reformhaus Boermel-Ernst mit Bezug auf die Corona-Pandemie in der Frankfurter Rundschau am 2. April 2020 mit der Stärkung des Immunsystems für Produkte wie Natur-Arzneimittel, vitalstoffreiche Bio-Lebensmittel und ausgewählte Nahrungsergänzungsmittel. So seien neben Klassikern wie Vitamin C und D beispielsweise auch Cistuskraut und Produkte mit den immunsystemstärkenden Beta-Glucanen erhältlich.
Angaben zur Stärkung des Immunsystems sind gesundheitsbezogen und müssen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Händler auf die übertriebenen und wissenschaftlich nicht erwiesenen Gesundheitsversprechen in der Anzeige verzichten.

Darum geht’s:

Der Anbieter wirbt mit dem Titel „Alles für die Gesundheit“ in der Anzeige mit folgenden Aussagen:

  • „Hier gibt es ein breites Sortiment an Produkten, die das Immunsystem stärken. Dazu zählen unter anderem Natur-Arzneimittel, vitalstoffreiche Bio-Lebensmittel oder ausgewählte Nahrungsergänzungsmittel. Neben Klassikern wie Vitamin C und D sind beispielsweise auch Cistuskraut und Produkte mit den immunstärkenden Beta-Glucanen erhältlich.“
  • „ …freuen sich darüber, dass sie den Kunden des Reformhauses weiterhin immunstärkende Produkte verkaufen können.“

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Werbung für Lebensmittel.
Eine Liste mit gesundheitsbezogenen Angaben enthält die Verordnung über Lebensmittel-Gesundheitsangaben. Folgende Angaben sind zugelassen:

  • Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei.
  • Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.
  • Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.

Für Beta-Glucane und Cistuskraut sind keine Claims mit Bezug auf das Immunsystem zugelassen.

Zudem dürfen nur Formulierungen verwendet werden, die dem Wortlaut der oben genannten Verordnung entsprechen. So kam auch der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) 2012 zu dem Ergebnis, dass die Aussage „zur Förderung von“ nicht gleichbedeutend mit „trägt zur normalen Funktion bei“ ist. Auch das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil klargestellt, dass „das Immunsystem stärken“ nicht gleichbedeutend sei mit „trägt zur normalen Funktion bei“. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

In Zeiten des Corona-Virus treffen Verbraucher unterschiedliche Maßnahmen zur Vorbeugung einer möglichen Corona-Infektion. Insofern sind vermutlich viele Menschen empfänglich für Werbeaussagen zur Stärkung des Immunsystems und auch bereit, Geld für entsprechende Mittel auszugeben. Umso wichtiger ist es, dass keine Wirkungen versprochen werden, die die Produkte nicht halten können.
Generell dürfen daher nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden. Beantragte Claims für Beta-Glucan mit Bezug zum Immunsystem wurden jedoch von der Europäischen Kommission abgelehnt. Auch für Cistus und seine Wirkung auf das Immunsystem liegen keine zugelassenen Angaben vor. Und für die Vitamine C und D ist lediglich die Aussage „trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ zugelassen. Händler sollten Verbraucher nicht mit übertriebenen Versprechen in ihre Geschäfte locken.

Fazit:

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Händler auf die übertriebenen und wissenschaftlich nicht erwiesenen Gesundheitsversprechen in der Anzeige verzichten.

Stellungnahme des Reformhaus Boermel-Ernst, Frankfurt

Es war keinenfalls meine Absicht Angst zu verbreiten und Kunden mit falschen Versprechungen in den Laden zu locken. Die erwähnten Substanzen sind für die Immunstärkung Immunschutz ausgewiesen und auch in anderen Einkaufsstätten erhältlich. Ich kann mich nur entschuldigen und es tut mir sehr leid, wenn ich bei Ihnen diesen negativen Eindruck erweckt habe. Es sollte zur Information dienen. Ich wollte aufzeigen, dass wir nicht ganz machtlos sind bei einer drohenden Infektion und es Möglichkeiten gibt, den Eigenschutz zu erhöhen.

Stand 
30. April 2020

Angabe „gesättigte Fettsäuren“ auf Ölen

$
0
0
Wenn auf einem Öl nur der Anteil der gesättigten Fettsäuren gekennzeichnet ist, bedeutet das, dass der Rest der Anteil der ungesättigten Fettsäuren sein müsste?

Frage

Wenn z.B. auf Ölen nur der Anteil der gesättigten Fettsäuren gekennzeichnet ist, bedeutet das wiederum, dass der Rest der Anteil der ungesättigten Fettsäuren sein müsste? Oder habe ich das falsch verstanden?

Antwort

Zum Großteil ja. Pflanzliche Öle bestehen fast ausschließlich aus Triglyceriden, das heißt, aus an Glycerin gebundenen Fettsäuren. Neben den gesättigten Fettsäuren sind – je nach Öl – einfach ungesättigte sowie mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten. Diese müssen jedoch – im Gegensatz zu den gesättigten Fettsäuren – nicht zwingend angegeben werden. Anbieter können sie aber freiwillig aufs Etikett drucken.

Pflanzliche Öle enthalten zudem geringe Mengen an natürlichen Nebenbestandteilen aus der Pflanze, zum Beispiel Tocopherole (Vitamin E), Wachse, Phytosterine oder natürliche Aromastoffe. Diese fallen mengenmäßig allerdings kaum ins Gewicht.

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 4(2 Stimmen)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
4. Mai 2020

Bebivita Kinder-Fencheltee

$
0
0
Vom Markt genommen: Anbieter sagt im April 2020 den Abverkauf des Kinder-Fencheltees zu.
Verbraucherbeschwerde 

In der Zutatenliste steht an erster Stelle Wasser. Weiterhin sind die prozentualen Anteile für Zucker (1,7 Prozent) und Traubenzucker (0,2 Prozent) angegeben. Allerdings bezieht sich die Zutatenliste auf das fertige Teegetränk. Schaut man in die Nährwerttabelle an, so sieht man, dass das Getränk zu 94 % aus Zucker besteht. Das ist doch Täuschung, wenn in der Zutatenliste unter 2 % Zucker stehen, obwohl das Pulver zu über 90 % aus Zucker besteht.


Verbraucherin aus Karlsruhe vom 17.02.2020
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Obwohl es sich bei dem Kinder-Fencheltee um ein Instantpulver handelt, nennt der Hersteller in der Zutatenliste zuerst das – nicht enthaltene – Wasser. Durch diese Form der Kennzeichnung stehen zuckerhaltige Bestandteile des Granulats, das laut Nährwertangaben zu 94 Prozent aus Zucker besteht, nicht mehr an erster Stelle.
Der Anbieter sollte nur die im Granulat enthaltenen Zutaten kennzeichnen.

Darum geht’s:

Der Anbieter kennzeichnet auf der Rückseite die „Zutaten der gebrauchsfertigen Zubereitung“ und nennt an erster Stelle Wasser. Neben Fenchelextrakt enthält die trinkfertige Zubereitung aus Wasser und Pulver 1,7 Prozent Zucker und 0,2 Prozent Traubenzucker.
Das Granulat besteht laut Nährwertangaben zu 94 Prozent aus Zucker und das zubereitete Getränk enthält 1,9 Gramm Zucker.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Als Zutat zählt dabei jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Kinder-Fencheltee Pulver wird explizit zur Ernährung von Kindern angeboten. Diese Getränkepulver enthalten üblicherweise viel Zucker. Statt Zucker steht jedoch unerwartet Wasser an erster Stelle der Zutatenliste, die sich auf die „Zutaten der gebrauchsfertigen Zubereitung“ beziehen soll. Die Menge der zuckerhaltigen Zutaten gibt der Hersteller mit weniger als zwei Prozent an. Das stellt aus Sicht der Verbraucherzentrale eine massive Beschönigung der tatsächlichen Zusammensetzung des Produktes dar. Anhand der Nährwerttabelle wird deutlich, dass das Pulver mit 94 Prozent nahezu komplett aus Zucker besteht. Unseres Erachtens hat Wasser im Zutatenverzeichnis eines Granulats nicht zu suchen, da es keine Zutat des Produkts ist.

Fazit:

Der Anbieter sollte nur die im Granulat enthaltenen Zutaten kennzeichnen.

Stellungnahme der Bebivita GmbH, Reisgang

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Der Bebivita Kinder-Fencheltee wurde im April 2020 aus dem Sortiment genommen und wird nicht weiter ausgeliefert.
Der Tee wird in Wasser aufgelöst und nicht als reines Granulat gegessen. Daher wird in der Zutatenliste der Anteil der Zutaten angegeben ist, wie diese in einer trinkfertigen Portion Tee enthalten sind. Dadurch erhält der Verbraucher eine Auskunft zur Menge der Zutaten (Wasser, Zucker und Fenchelextrakt), die ein Kind mit einer Portion Tee zu sich nimmt.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
3. Juni 2020
Status 

Der Anbieter teilt mit, dass der Kinder-Fencheltee seit April 2020 nicht mehr ausgeliefert wird.

Maxi nutrition Protein Nuss-Nougat-Creme

$
0
0
Anbieter bezeichnet das fettreiche Produkt nicht mehr als proteinreich, hält aber an gesundheitsbezogenen Angaben fest.
Verbraucherbeschwerde 

Die Protein Nuss Nougat Creme soll ein "Healthy Living" Produkt sein, welches mit viel Eiweiß wirbt. Der Fettanteil ist sehr hoch und ich bezweifle, dass ich wirklich Muskeln aufbauen kann, indem ich dieses Produkt esse. Oder ob ich nicht doch eher dick werde. Der gesundheitliche Nutzen erschließt sich mir auch nicht so ganz.
Verbraucher aus Nutteln vom 10.03.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Auf der Homepage wird die Streichcreme mehrfach als proteinreich bezeichnet, es ist zudem von einer „Extraportion Eiweiß“ die Rede. Laut der Nährwerttabelle erfüllt die Streichcreme zwar die Voraussetzungen für „Proteinquelle“, nicht aber die für „Hoher Proteingehalt“. Sie enthält zudem mit 39,4 Gramm Fett pro 100 Gramm sehr viel Fett. Aus unserer Sicht sollten Anbieter für Produkte mit einem derart hohen Fettgehalt nicht mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben werben. Der Anbieter sollte auf die Werbung zum Proteingehalt sowie die entsprechenden gesundheitsbezogenen Angaben verzichten.

Darum geht’s:

Das Produkt heißt „Protein Nuss Nougat Creme“. Auf der Homepage wird das Produkt mehrfach als proteinreich bezeichnet, es ist zudem von einer „Extraportion Eiweiß“ die Rede. Auf dem Produkt selbst wird die Streichcreme als proteinhaltig bezeichnet, es sind die gesundheitsbezogenen Angaben „Muskeln aufbauen“ und „Muskeln erhalten“ aufgedruckt. Die Nährwerttabelle zeigt, dass das Produkt pro 100 Gramm 22,1 Gramm Eiweiß, 39,4 Gramm Fett und 539 Kilokalorien enthält.

Das ist geregelt:

Die Health-Claims Verordnung (HCVO) regelt nährwertbezogene Angaben, unter anderem „Proteinquelle“ und „Hoher Proteingehalt“ oder Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben. Diese sind nur zulässig, wenn der Proteinanteil mindestens 12 beziehungsweise 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels beträgt. Ein Lebensmittel mit einem Brennwert von 539 Kilokalorien pro 100 Gramm erfüllt ab 16,2 Gramm Protein pro 100 Gramm die Voraussetzung für die Angabe „Proteinquelle“ und ab 27 Gramm die Voraussetzung für „Hoher Proteingehalt“.

Für Lebensmittel, die die Voraussetzung für „Proteinquelle“ erfüllen, sind drei Health-Claims zugelassen, darunter die Aussagen „Proteine tragen zur Erhaltung von Muskelmasse bei“ und „Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei“.
In der Health-Claims-Verordnung ist zudem vorgesehen, dass Lebensmittel bestimmte Nährwertprofile aufweisen müssen, um gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben tragen zu dürfen. Bislang hat die Europäische Kommission diese Nährwertprofile allerdings noch nicht definiert.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Laut der Nährwerttabelle erfüllt die Streichcreme zwar die Voraussetzungen für „Proteinquelle“, nicht aber die für „Hoher Proteingehalt“. Sie enthält zudem mit 39,4 Gramm Fett pro 100 Gramm sehr viel Fett. Aus unserer Sicht sollten Anbieter für Produkte mit einem derart hohen Fettgehalt nicht mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben werben. Dies ist auch im Sinne der Health-Claims-Verordnung, die die Festlegung sogenannter Nährwertprofile vorsieht. Diese sollen verhindern, dass mit positiven Angaben geworben wird, obwohl das Produkt zum Beispiel sehr viel Fett, Salz oder Zucker enthält. Eine Festlegung von entsprechenden Nährwertprofilen ist allerdings bis heute nicht erfolgt.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die Werbung zum Proteingehalt sowie die entsprechenden gesundheitsbezogenen Angaben verzichten.

 

Stellungnahme der HNC Healthy Nutrition Company GmbH, Bergisch-Gladbach

Kurzfassung:

Unsere Protein Nuss Nougat-Creme erfüllt mit 22 g Eiweiß je 100 g die Voraussetzung für die Bewerbung mit dem Attribut „proteinhaltig“. Die kritisierten Textpassagen wurden unter www.maxinutrition.de entsprechend angepasst. Das Produkt enthält nicht nur mehr Eiweiß, sondern im Vergleich zu herkömmlichen schokoladenhaltigen Aufstrichen auch 80% weniger Zucker und darüber hinaus kein Palmöl.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
9. Juni 2020
Status 

Der Anbieter hat auf der Homepage die Angaben „proteinreich“ durch „proteinhaltig ersetzt und die Werbeaussage „Extraportion Eiweiß“ entfernt. Die gesundheitsbezogenen Angaben „Muskeln aufbauen“ und „Muskeln erhalten“ stehen nach wie vor auf dem Etikett.

Zuckergehalt von alkoholischen Getränken

$
0
0
Warum muss auf alkoholischen Getränken kein Zuckergehalt aufgeführt werden? In Likören kann eine erhebliche Menge drin sein.

Frage

Warum muss auf alkoholischen Getränken kein Zuckergehalt ausgewiesen werden? In Likören können 100 bis 400 Gramm pro Liter enthalten sein.

Antwort

Wir stimmen Ihnen zu, dass eine Nährwertkennzeichnung auf alkoholischen Getränken eine wichtige Information für Verbraucher darstellt.

Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Prozent sind aber bislang weder eine Zutatenliste noch eine Nährwertdeklaration – hier wäre der Zuckergehalt aufgeführt – verpflichtend. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung hat hierzu eine Überprüfung gefordert, ob der Sonderstatus für alkoholische Getränke gerechtfertigt ist. Ursprünglich sollte dazu auch ein Gesetzesentwurf folgen.

Zwar kam die EU-Kommission in einem Bericht aus dem Jahr 2017 zu dem Schluss, dass es keine objektiven Gründe für das Fehlen eines Zutatenverzeichnisses und einer Nährwertdeklaration auf alkoholischen Getränken gibt. Als nächsten Schritt sollte die Branche einen Vorschlag für eine Selbstverpflichtung vorlegen, wie die Information der Verbraucher über die Zutaten und Nährwerte erfolgen soll. Bisher haben sich die Hersteller von Spirituosen, Wein und Bier allerdings nicht auf eine einheitliche Lösung geeinigt. Auf Bier ist – zumindest in Deutschland – ein Zutatenverzeichnis verpflichtend. Auf anderen alkoholischen Getränken lassen sich freiwillige Angaben zu Zutaten bisher nur vereinzelt auf dem Etikett oder online finden. Zudem ist auf Bieren und Biermischgetränken seit 2019 eine freiwillige Angabe des Brennwerts, online häufig auch eine vollständige Nährwertdeklaration zu finden.

Die Verbraucherzentralen fordern schon lange, dass die Ausnahmeregelung für alkoholische Getränke aufgehoben wird. Aus unserer Sicht ist sie nicht nachvollziehbar. Verbraucher sollten auch bei alkoholischen Getränken erkennen können, aus welchen Zutaten sie bestehen und wie viele Kalorien und Zucker sie liefern.  

Bild 
Verschiedene alkoholische Getränke
Bildquelle 
© monticello - 123rf.com
Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 4.6(10 Stimmen)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
22. Juni 2020

Heinz Beanz ohne Zuckerzusatz

$
0
0
Änderung: Der Hersteller entfernt die Werbung „ohne künstliche Süßungsmittel“, denn das Produkt enthält das Süßungsmittel Steviolglycoside.
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Dose steht, dass keine künstlichen Süßungsmittel enthalten sind. Ich habe die Dose zubereitet und verzehrt. Im Anschluss fühlte sich meine Zunge etwas seltsam an und ich habe auf die Inhaltsstoffe geschaut. Auf der Rückseite ist angegeben, dass Steviolglycoside enthalten sind. Daher fühle ich mich getäuscht.

Verbraucher aus Plaidt vom 03.03.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Hersteller kennzeichnet die „Heinz Beanz“ prominent mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ und weist zusätzlich auf den Verzicht von „künstlichen Süßungsmitteln“ hin. Tatsächlich sind die in Tomatensoße gebackenen Bohnen mit dem Süßungsmittel Steviolglycoside gesüßt. Der Hersteller sollte auf die Werbeaussage „Ohne künstliche Süßungsmittel“ verzichten.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Dose wirbt der Hersteller mit den Hinweisen „ohne Zuckerzusatz“ sowie „Ohne künstliche Süßungsmittel“. Laut Zutatenliste enthalten die gebackenen Bohnen in Tomatensoße das Süßungsmittel Steviolglycoside.
Bei dem Süßungsmittel Steviolglycoside handelt es sich um einen Süßstoff, der in einem aufwendigen chemischen Herstellungsprozess aus der Steviapflanze gewonnen wird. 

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Qualität. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Die Frage, ob für das Süßungsmittel Steviolglycoside (E 960) Hinweise auf die natürliche Herkunft zulässig sind, hat der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) 2019 eindeutig verneint. Er hat die Auslobung eines natürlichen Charakters des Süßungsmittel als unzulässig eingestuft, da während der Herstellung sowohl Reste des zur Aufreinigung verwendeten Ionenaustauscherharzes in das Fertigprodukt übergehen als auch in der Stevia-Pflanze nicht natürlich vorkommende Steviolglycoside als Nebenprodukt entstehen könnten. Das als E 960 spezifizierte Süßungsmittel unterscheide sich von den in der Pflanze vorkommenden Steviolglycosiden und sei deshalb nicht „natürlich“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei einem Produkt mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ in Kombination mit der Auslobung „Ohne künstliche Süßungsmittel“ können Verbraucher aus unserer Sicht ein ungesüßtes Produkt erwarten. Sie müssen nicht damit rechnen, dass in einem Produkt mit dieser Werbung Süßstoffe enthalten sind. Das zugelassene Süßungsmittel Steviolglycoside ist aufgrund des Herstellungsverfahrens unseres Erachtens auch nicht als natürlich anzusehen. Die Tatsache, dass das Produkt Steviolglycoside enthält, widerspricht deshalb aus unserer Sicht der Werbung „ohne künstliche Süßungsmittel“.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Werbeaussage „Ohne künstliche Süßungsmittel“ verzichten.

Stellungnahme der H.J. Heinz GmbH, Düsseldorf

Kurzfassung:

‘HEINZ Beanz ohne Zuckerzusatz’ enthalten das Süβungsmittel ‘Steviolglycoside’ welches nicht als künstlich angesehen werden kann, da dieses von der Steviapflanze abkömmlich ist. Steviolglycoside werden von der Steviapflanze unter Verwendung eines konventionellen Verfahrens, ähnlich der Zuckerextraktion, gewonnen. ‘Steviolglycoside’ unterscheiden sich daher von anderen Süβungsmitteln welche künstlich hergestellt werden.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
6. Juli 2020
Status 

Der Anbieter hat zugesagt das Etikett bis August 2020 neu zu gestalten. Dieses Etikett liegt der Verbraucherzentrale vor. Der Hinweis „ohne Süßungsmittel“ wird entfallen. Stattdessen wirbt der Hersteller mit einer anderen Angabe auf dem Etikett: „High in Protein“. Der Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ ist weiterhin vorgesehen.

Werbung mit Proteingehalt

$
0
0
Ist der Hinweis „Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei" auf Käse erlaubt?

Frage

Auf einem Sauermilchkäse steht: „Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei". Ich finde dies irreführend! Mir ist lediglich "zum Erhalt der Muskelmasse" als Werbung bekannt. Liege ich falsch?

Antwort

Gesundheitsbezogene Angaben, wie die von Ihnen genannte, sind nur zulässig, wenn sie von der Europäischen Kommission genehmigt und in der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aufgeführt sind. Zu Protein sind dort drei Angaben aufgelistet. Sowohl die Angabe „Proteine tragen zur Erhaltung von Muskelmasse bei“ als auch die Angabe „Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei“ sind zulässig, wenn der Kalorienanteil der enthaltenen Proteine mindestens 12 Prozent der Gesamtkalorien beträgt. Bei Sauermilchkäse ist das der Fall.

Allerdings ist aus unserer Sicht dennoch fraglich, ob die Aussage zulässig ist. Da die Voraussetzung auf jede von uns geprüfte Käsesorte, von Frisch- über Weichkäse bis hin zu Schnitt- und Hartkäse zutrifft, könnte eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegen. Diese ist laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung verboten. Nach unserem Kenntnisstand gibt es dazu noch keine Gerichtsurteile, die hier Klarheit geschafft hätten.

Bild 
Käseverpackung
Bildquelle 
© dmitrimaruta - fotolia.com
Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 3.9(7 Stimmen)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
11. August 2020

Nutriscore auf Joghurt

$
0
0
Warum kann ein gezuckerter Joghurt ebenso ein „B“ beim Nutriscore bekommen wie ein ungezuckerter Joghurt?

Frage

Ich habe von der gleichen Marke einmal Joghurt Natur gekauft und einmal einen mit Cerealien und Nüssen. Der Naturjoghurt hat keine Zutatenliste und besteht offenbar nur aus Joghurt und Bakterien. Die Variante mit Cerealien und Nüssen hat eine lange Zutatenliste, in der an zweiter Stelle Zucker steht. Aber beide Varianten haben bei der Gesundheitsampel ein grünes B. Wie kann es sein, dass ein Produkt, das so viel Zucker enthält, genauso gesund ist, wie das Produkt gleicher Marke nur ohne Zucker? Und wenn es das Produkt pur ohne Zucker gibt, wieso braucht man dann bei der Cerealien-/Nussvariante so viel Zucker?

Antwort

Der Nutriscore soll die gesundheitliche Beurteilung von Lebensmitteln erleichtern. Er gibt nur eine grobe Bewertung in fünf Stufen „A“ bis „E“ an und bedeutet nicht, dass Lebensmittel mit demselben Buchstaben aus gesundheitlicher Sicht tatsächlich gleich zu bewerten sind.

Die farbliche Kennzeichnung beruht auf einem nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelten Bewertungsschema. Auf der einen Seite werden die Nährwerte Energie, gesättigte Fettsäuren, Salz und Zucker berücksichtigt, die negative Eigenschaften auf die Gesundheit haben können. Die Ballaststoffe, der Eiweißgehalt sowie der Anteil an Obst, Gemüse und Nüssen fließen als positive Faktoren in die Bewertung ein.

Für den Cerealien-Nuss-Joghurt bedeutet das:

  • Der Zuckeranteil liegt wahrscheinlich zwischen 9,1 und 13,5 Prozent und ergibt damit zwei Minuspunkte.
  • Der Anteil an Obst und Nüssen würde sich erst ab einem Anteil an 40 Prozent positiv auswirken, was sicher nicht zutrifft.
  • Eventuell erreicht der Joghurt durch Nüsse und Getreide einen Ballaststoffgehalt von über 0,9 Prozent und erhält dadurch einen Pluspunkt.

Möglich ist aber außerdem, dass der Joghurt ohne Zucker am oberen Ende der Bewertung „B“ steht, während der gezuckerte Joghurt nur noch knapp diese Bewertung bekommen hat.

Wichtig für Verbraucher zu wissen ist: Jede vereinfachte Form der Nährwertkennzeichnung hat ihre Schwächen. Beim Nutriscore ist das Bewertungsschema komplex und für Verbraucher schwer nachvollziehbar. Um ein Lebensmittel umfassend zu bewerten, ist der Blick in die Zutatenliste sowie die Nährwerttabelle unverzichtbar. Der Nutriscore bietet aber die Möglichkeit, beim Einkaufen bereits auf den ersten Blick eine Tendenz zu erkennen, wie das Lebensmittel gesundheitlich zu bewerten ist. Dies ist vor allem für solche Verbraucher eine Hilfe, die wenig Zeit oder Interesse haben, sich mit der Nährwerttabelle zu befassen. 

Bild 
Joghurt
Bildquelle 
© belchonock - 123rf
Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 3.4(5 Stimmen)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
12. August 2020

Altai Honig Kraft-Power-Set, ehemals Altai Honig Antivirus-Set auf kaufbei.tv

$
0
0
Anbieter ersetzt den Produktnamen für das „Anti-Virus-Set“ durch „Kraft-Power“. Unverändert weist er jedoch Propolis als Wundermittel für das Bienenvolk aus, dessen Wirkung auch für Menschen gelte.
Verbraucherbeschwerde 

Das Set heißt „Altai Honig Immunsystem-Stärke SET“, aber es stärkt bei mir das Immunsystem nicht, sondern schwächt es, auf einmal fühle ich mich schlapp. Dann habe ich angerufen und mir wurde gesagt, dass es nur eine Werbeaussage wäre, und dadurch fühle ich mich getäuscht.

Verbraucher Dortmund aus vom 27.06.2020

 

Antivirus-Set – wird als Antivirus beschrieben. Das stärkt sicher nicht das Immunsystem oder hilft gegen Viren.

Verbraucherin aus Ansbach vom 29.04.2020

 

Hier versucht jemand mit der aktuellen Pandemie Geld zu verdienen und das finde ich nicht in Ordnung. Auch alle anderen Produkte werden als gesund, antibakteriell usw. angepriesen, was ich mir gar nicht vorstellen kann. Power-Kraft-Honig, heilende Wundermittel und was da nicht alles steht.

Verbraucher aus Ansbach vom 15.04.2020

 

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Anbieter wirbt in seinem Online-Shop für das Angebot „Altai Honig-Antivirus-Set“. Das Set besteht aus einem Glas „Power-Kraft-Honig“, einem Wabenstück sowie Propolissalbe und Propolistinktur. „Propolis“ beschreibt der Anbieter als „Wundermittel für den (Bienen-)Stock“, das „Bakterien, Pilze und Mikroorganismen bekämpft“. Diese Wirkung gelte auch bei Menschen und Tieren. Der „Kraft-Power-Honig“ enthält unter anderem 10 Prozent Propolis.
Angaben zur Stärkung des Immunsystems sind gesundheitsbezogen und müssen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Händler sollte die Gesundheitsversprechen im Online-Shop entfernen.

Darum geht’s:

Auf kaufbei.tv wirbt der Anbieter für ein „Honig Antivirus-Set“, welches auch als „Immunsystem– Stärke Set“ bezeichnet wird. Das Set enthält einen „Kraft-Power-Honig“, ein Wabenstück mit Honig, eine Propolis Salbe sowie Propolis 20 % in einem Fläschchen mit 50 ml.
Der „Kraft Power Honig“ besteht laut Aufschrift auf der Vorderseite aus Blütenhonig und jeweils zehn Prozent Propolis, Bienenbrot, Blütenpollen und Gelee Royal.
Das Antivirus-Set beschreibt der Anbieter unter anderem mit: „Propolis 20 %: Die Bienen bekleben Ihre Stöcke mit Propolis, damit das Bienenvolk gesund bleibt. Somit bekämpft dieses Wundermittel in den Stock eingeschleppte oder vorhandene Bakterien, Pilze und Mikroorganismen. Diese Wirkung gilt auch bei Menschen und Tiere. 20 % von reinem Propolis gelöst in 70 % medizinischem Alkohol (Trinkalkohol).“

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Informationen über Lebensmitteln keine Eigenschaften zur Vorbeugung oder Heilung einer menschlichen Krankheit versprechen.
Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Werbung für Lebensmittel.
Eine Liste mit gesundheitsbezogenen Angaben enthält die Verordnung über Lebensmittel-Gesundheitsangaben. Es existieren zu Honig und Propolis in Bezug auf die Abwehrfunktion und das Immunsystem keine zugelassenen Claims.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

In Zeiten des Corona-Virus treffen Verbraucher unterschiedliche Maßnahmen zur Vorbeugung einer möglichen Corona-Infektion. Die Anpreisung als „Antivirus-Set“ und die Aussagen im Werbevideo suggerieren, dass mit der Einnahme der Produkte einer Infektion mit einem Virus oder einer bakteriellen Infektion vorgebeugt werden kann. Insofern sind vermutlich viele Menschen empfänglich für Werbeaussagen und auch bereit, Geld für entsprechende Mittel auszugeben. Umso wichtiger ist es, dass keine Wirkungen versprochen werden, die die Produkte nicht halten können.
Generell ist krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel verboten und es dürfen nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden. Beantragte Claims für Honig mit Bezug zum Abwehrsystem wurden jedoch von der Europäischen Kommission abgelehnt. Auch für Propolis und seinen möglichen Beitrag auf das Immunsystem und die Abwehrkräfte liegen keine zugelassenen Angaben vor. Händler sollten Verbraucher nicht mit übertriebenen Versprechen zum Kauf verleiten.

Weiterhin ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass das Glas „Kraft-Power-Honig“ weitere Zutaten wie Propolis und Gelee Royal enthält. Nach der Honigverordnung darf „Honig“ jedoch keine anderen Stoffe als Honig enthalten.

Fazit:

Der Händler sollte die Gesundheitsversprechen im Online-Shop entfernen.

Stellungnahme der Kaufbei GmbH, Löhne

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 21.07.2020 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
19. August 2020
Status 

Der Anbieter hat das Online-Angebot auf kaufbei.tv geändert und den Produktnamen „Antivirus-Set“ durch „Kraft-Power-Set“ ersetzt. Unter dem Begriff “Videopräsentation“ steht weiterhin der Name „Altai Honig Immunsystem“. Das Video selbst läuft nicht mehr in deutscher Sprache.
Die Beschreibung des „Kraft-Power-Sets“ enthält unverändert die kritisierte Aussage zum Wundermittel Propolis und dessen übertragbare Wirkung bei Menschen.

Die Verbraucherzentrale hat die zuständige Lebensmittelüberwachung über die weiteren Kennzeichnungsmängel für das Produkt informiert.

Online-Angebot High Protein Cookie Dough

$
0
0
Der Anbieter korrigiert die Nährwertangaben für das Produkt. Denn der „Protein-Keksteig“ enthält zwar kaum Zucker, ist aber mit dem Zuckeraustauschstoff Xylit gesüßt und enthält insgesamt knapp 60 Prozent Kohlenhydrate.
Verbraucherbeschwerde 

Das Produkt wird auf der Internetseite mit 3 g Kohlenhydraten beworben. Enthält tatsächlich aber über 50 g je 100 g Produkt.
Tatsächlich sind es nur 3 g Zucker, jedoch jede Menge mehrwertige Alkohole. Da die Nährwerte auf der Internetseite zudem sehr versteckt sind, wird der Verbraucher getäuscht.
Zudem ist es traurig, dass hier suggeriert wird, der Kunde würde ein Fitnessprodukt kaufen, obwohl in Wahrheit eine Süßigkeit beworben wird.

Verbraucherin aus Braunschweig vom 08.04.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Anbieter „Shape Republic“ wirbt in seinem Online-Shop für einen Protein-Keksteigprominent mit der Angabe „29 g Protein, 3 g Kohlenhydrate und 3 g Fett“. Unter „Shape Fitness“ wird der „High Protein Cookie Dough“ als Snack zum Löffeln – ohne Zuckerzusatz – angeboten. Erst nach weiterer Recherche auf der Seite erfahren Käufer die tatsächliche Zusammensetzung: Außer Eiweiß enthält der Keksteig eine erhebliche Menge Kohlenhydrate, die wesentlich von dem eingesetzten Süßungsmittel Xylit stammen sowie drei Gramm Zucker.
Der Hersteller sollte eindeutige Angaben zu Nährwerten machen. Außerdem sollte er eine Süßigkeit nicht mit „Fitness“ bewerben und die Aufmachung des Produktes so verändern, dass die Zusammensetzung auf den ersten Blick klar wird.

Darum geht’s:

Das Produkt „High Protein Cookie Dough“ wird auf der Landingpage auf shape-republic.com mit Nährwertangaben beworben: „29 g Protein, 3 g Kohlenhydrate, 3 g Fett“. Beim Produktangebot selbst steht der Name „High Protein Cookie Dough“, eine Bezeichnung gibt es dort nicht. Deutlich unterhalb des Produktangebotes informiert der Anbieter mit Angaben wie:

  • Naschen wie in der Kindheit – aber ohne Bauchweh und mit reichlich Protein.
  • Erster Protein-Keksteig zum Löffeln.
  • Hoher Proteingehalt: Mit 29 % Protein
  • Ohne Zuckerzusatz: Mit zahnfreundlichem Xylit gesüßt.

In der Zutatenliste steht nach Milcheiweißkonzentrat an zweiter Stelle das Süßungsmittel Xylit. Die enthaltenen Schokoladenstücke enthalten jeweils das Süßungsmittel Maltit.
Der Kohlenhydratanteil liegt bei 59 Prozent – davon 2,4 Prozent Zucker – und der Gehalt an Eiweiß liegt bei 29 Prozent.
Eingeordnet ist das Produkt auf der Website in der Sparte „Shape Fitness“ und dort unter „Snacks“ mit Hinweisen wie „Snacken mit guten Gewissen“ und „Die Extraportion Protein“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielweise über die Zusammensetzung. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Neben allgemeinen Pflichtangaben auf Lebensmitteln sind dort auch zusätzliche Angaben für bestimmte Lebensmittel geregelt. So ist für Lebensmittel mit Süßungsmittel der Hinweis „mit Süßungsmittel“ in Verbindung mit der Bezeichnung vorgesehen. Enthält das Produkt über 10 Prozent zugesetzte mehrwertige Alkohole, ist die Angabe „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ erforderlich.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angaben auf der Landingpage müssen zum Produktangebot passen. Die Werbung mit „3 g Kohlenhydrate“ verspricht eine völlig andere Produktzusammensetzung. Der zuckerreduzierte und fettarme Protein-Keksteig wird in der Produktkategorie „Shape Fitness“ zum „Snacken mit gutem Gewissen“ und „ohne Industriezucker“ sowie mit „Figur“ und „Fitness“ in Verbindung gebracht. Dass das Produkt statt mit Zucker mit den Zuckeraustauschstoffen Xylit und Maltit gesüßt sind, erfahren Verbraucher erst bei genauem Lesen des ausgewählten Produktangebotes. Das allein macht ihn noch nicht „figurfreundlich“ und somit geeignet fürs „Snacken mit guten Gewissen“ Beim Verzehr größerer Mengen können Zuckeraustauschstoffe abführend wirken.
Zusätzlich sind der Verbraucherzentrale weitere Kennzeichnungsmängel aufgefallen. So führt unter anderem die fehlende Bezeichnung des Produktes dazu, dass die erforderliche Angabe „mit Süßungsmittel“ für den Käufer ebenso nicht vorhanden ist. Auch die Werbeangaben „ohne Bauchweh“ und „Bauchfreundlich“ halten wir auf einem Produkt mit gegebenenfalls abführender Wirkung für unangebracht

Fazit:

Der Hersteller sollte eindeutige Angaben zu Nährwerten machen. Außerdem sollte er eine Süßigkeit nicht mit „Fitness“ bewerben und die Aufmachung des Produktes so verändern, dass die Zusammensetzung auf den ersten Blick klar wird.

Stellungnahme der Shape Republic GmbH, Berlin

Kurzfassung:

Auf der Landingpage des Produktes ist es zu einem Übertragungsfehler gekommen: Es wurden 3 Gramm Kohlenhydrate anstatt 3 Gramm Zucker ausgewiesen. Einmal aufgefallen, wurde der Fehler umgehend korrigiert.
Um für den Verbraucher erkennbar zu machen, dass das Produkt eine kalorienärmere, fettärmere und proteinreichere Variante einer Süßigkeit ist, haben wir es der Kategorie Snacks zugeordnet.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
25. August 2020
Status 

Die Shape Republic GmbH hat die Angabe zum Kohlenhydratgehalt auf der Website (Landingpage) korrigiert. Das Produkt wird unverändert im Shop noch angeboten.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale enthält das Produkt mit drei Gramm wenig Zucker, dennoch handelt es sich um ein – mit Zuckeraustauschstoffen – gesüßtes Lebensmittel, einen Keksteig. Missverständnisse über den Charakter des Produktes sind unseres Erachtens nach wie vor nicht ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Kennzeichnungsmängel hat die Verbraucherzentrale die zuständige Lebensmittelüberwachung informiert.

Freche Freunde Kakaokeks mit Dattelstückchen

$
0
0
Anbieter wirbt mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ und verwendet Traubensaftkonzentrat für die Kekse. Unklar ist außerdem bei der Werbung „mit Vollkorn“ wie hoch der Anteil Vollkorn tatsächlich ist.
Verbraucherbeschwerde 

Es steht "ohne Zuckerzusatz" auf der Schauseite. Von Ihrer Seite weiß ich, dass dann kein süßendes Lebensmittel enthalten sein soll. An 3. Stelle im Zutatenverzeichnis steht aber Traubensaftkonzentrat. Traubensaft ist sehr süß und hat wenig Eigengeschmack – das Ganze noch als Konzentrat. Wozu ist das drin, wenn nicht zum Süßen? Zumal ein Kakaokeks ja wohl kaum nach Trauben schmecken soll. Die Kekse schmecken übrigens nur ganz leicht süß.
Trotzdem finde ich es nicht in Ordnung, wenn so getan wird, als ob der Keks ungesüßt wäre.
Ich finde auch die Werbung "mit Vollkorn" ungünstig. Vollkornwerbung sollte nur auf Vollkornkeksen stehen. So muss ich mir den Vollkornanteil aus den unterschiedlichen Zutaten ausrechnen.

Verbraucherin aus Karlsruhe vom 08.06.2020

 

Einschätzung der Verbraucherzentrale
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Anbieter bewirbt die „Kakaokekse mit Dattelstückchen“ auf der Schauseite mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“. Tatsächlich steht Zucker nicht in der Zutatenliste, jedoch an dritter Stelle Traubensaftkonzentrat. In der Nährwerttabelle sind 15 Gramm Zucker pro 100 Gramm aufgeführt, das Saftkonzentrat trägt wesentlich zum Zuckeranteil der Kekse bei. Zudem weist die Verpackung auf die Verwendung von „Vollkorn“ hin. Den konkreten Vollkornanteil des verwendeten Mehls für die Kekse erfahren Verbraucher jedoch nicht.
Der Hersteller sollte auf die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ verzichten und die Vollkorn-Werbung für Verbraucher nachvollziehbarer gestalten oder ebenfalls streichen.

Darum geht’s:

Der Anbieter wirbt auf der Schauseite der Verpackung mit den Angaben „ohne Zuckerzusatz – Zutaten enthalten von Natur aus Zucker“ und „mit Vollkorn“. Laut Zutatenliste enthalten die Kekse an dritter Stelle Traubensaftkonzentrat. In der Nährwerttabelle sind 15 Gramm Zucker pro 100 Gramm aufgeführt.
Der Hersteller bezeichnet die Kekse als Bio-Getreidegebäck mit Kakaopulver und Dattelstückchen. Laut Zutatenliste enthalten die Kekse 58 Prozent Vollkornmehl und acht Prozent Dinkelmehl.

Das ist geregelt:

Die so genannte Health-Claims-Verordnung erlaubt die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ für Lebensmittel nur dann, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „Enthält von Natur aus Zucker”.
In den Leisätzen für Feine Backwaren sind Mindestmengen für Zutaten festgelegt, die in der Bezeichnung oder Aufmachung eines Produktes vorkommen. Der Getreide- und Stärkeanteil soll danach zu mindestens 90 Prozent aus vollem Korn oder aus Vollkornerzeugnissen bestehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Traubensaftkonzentrat besteht zu einem hohen Anteil aus Einfach- und Zweifachzuckern und hat eine süßende Wirkung. Bei Kakaokeksen ist davon auszugehen, dass das Konzentrat nicht in erster Linie zur Geschmacksgebung dient, sondern zum Süßen. Als weitere zuckerhaltige Zutat ist lediglich ein kleiner Anteil Dattelpulver (3 %) enthalten. Somit trägt Traubensaftkonzentrat am meisten zum Zuckergehalt der Kekse bei. Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ ist aus unserer Sicht unzutreffend und entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben.

Während das Getreide für einen „Vollkornkeks“ nach den Leitsätzen zu mindestens 90 Prozent aus Vollkorn bestehen soll, ist bei dem Hinweis „mit Vollkorn“ die Menge nicht eindeutig. Verbraucher können sich lediglich an den prozentualen Angaben in der Zutatenliste orientieren. Den konkreten Anteil „Vollkorn“ des insgesamt verwendeten Getreides erfahren sie jedoch nicht.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ verzichten und die Vollkorn-Werbung für Verbraucher nachvollziehbarer gestalten oder ebenfalls streichen.

Stellungnahme erdbär GmbH, Berlin

Kurzfassung:

Wir verwenden Traubensaftkonzentrat bei diesem Produkt zum Süßen und stimmen der Verbraucherin zu. Die Produktverpackung wird schnellstmöglich korrigiert. Vielen Dank für das Feedback! Wir haben die Aussage „mit Vollkorn“ gewählt, da 88 Prozent des enthaltenen Mehls aus Vollkorn besteht. Auf die genaue Deklaration des Vollkornanteils haben wir verzichtet, da sich dieser leicht errechnen lässt.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
2. September 2020
Status 

Der Anbieter kündigt eine Änderung der Verpackung an.

Kaffeekapseln mit Schokoladenaroma

$
0
0
Muss auf aromatisiertem Kaffee eine Nährwerttabelle stehen?

Frage

Ich habe gestern eine Packung Kaffeekapseln mit Schokoladenaroma gekauft. Aroma-Anteil 5%. Auf der Verpackung war keine Nährwerttabelle. Greift hier eine Ausnahme?

Antwort

Nicht auf allen Lebensmitteln muss eine Nährwertkennzeichnung stehen. Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nimmt einige Lebensmittel explizit aus, darunter gemahlene Kaffeebohnen.

Gemahlener Kaffee, der weitere Zutaten oder auch nur zugesetztes Aroma enthält, ist in der Ausnahmeregelung nicht wörtlich erwähnt. Solange der Zusatz von Aroma den Nährwertgehalt nicht verändert, ist es aber vermutlich zu tolerieren, wenn die Nährwertkennzeichnung fehlt. Der Energie- und Nährwertgehalt in zubereitetem Kaffee ist ohnehin sehr gering.

In solchen Fällen sieht die LMIV eine andere Möglichkeit vor: Sind der Kaloriengehalt oder Nährstoffmengen vernachlässigbar gering, können die Nährwertangaben durch einen Hinweis wie „enthält geringfügige Mengen von…“ ersetzt werden.

Übrigens: Aromatisierte Tees sind ausdrücklich als Ausnahme aufgeführt, wenn diese lediglich Aromen enthalten, die den Nährwert des Tees nicht verändern.

Bild 
Kaffeekapseln
Bildquelle 
© Aleksandr Ugorenkov - 123rf.com
Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 4.5(4 Stimmen)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
4. September 2020

Botato Semmelknödel

$
0
0
Nährwertangaben beziehen sich auf die zubereiteten Semmelknödel, obwohl unklar ist, wieviel Gramm Trockengewicht den zubereiteten Knödeln entspricht.
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Verpackung werden nur die Nährwertangaben für 100 g des zubereiteten Produkts angegeben. Allerdings wird auf der Verpackung auch nur das Gewicht des unzubereiteten Produkts genannt. Um die Nährwerte [Anmerkung der Redaktion: des Trockenprodukts] zu wissen, muss man also erst das Produkt kaufen, zubereiten, wiegen und dann nachrechnen.

Verbraucher aus Saarbücken vom 23.02.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Hersteller gibt die Füllmenge der „Botato Semmelknödel“ mit 200 Gramm pro Packung mit sechs einzeln verpackten Semmelknödeln an. Die Nährwertangaben des Trockenprodukts dagegen bezieht er auf die zubereiteten Knödel. Verbraucher können beim Kauf des Produkts nicht nachvollziehen, wieviel Gramm des Trockenprodukts 100 Gramm zubereiteter Knödel entsprechen. Die Nährwertkennzeichnung ist somit wenig nützlich.
Der Anbieter sollte die Kennzeichnung der Füllmenge und Nährwerte so gestalten, dass die Nährwertkennzeichnung ohne Wiege- und Rechenvorgänge für Verbraucher nachvollziehbar ist.

Darum geht’s:

Auf der Rückseite der Verpackung weist der Anbieter die Nährwertangaben für die zubereiteten Semmelknödel pro 100 Gramm aus. Dort finden sich auch die Empfehlungen für die Zubereitung „mit reichlich kaltem, leicht gesalzenem Wasser“.
Eine Angabe, wieviel Gramm Trockenprodukt 100 Gramm zubereitetem Produkt entsprechen, gibt es dort nicht.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung regelt, welche Nährwerte deklariert und wie sie berechnet werden müssen. So müssen sich beispielsweise die Angaben auf den Zeitpunkt des Verkaufs und üblicherweise auf 100 Milliliter oder 100 Gramm des Produktes beziehen. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen: Wenn ausreichend genau über die Zubereitungsweise informiert wird und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen, dann können sich die Nährwerte beispielsweise auf das verzehrfertige Produkt beziehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Getrennt gesehen erfüllen beide Angaben die rechtlichen Anforderungen, für Verbraucher sind sie jedoch kaum nützlich: Die Füllmengenangaben „200 g“ für das Trockenprodukt sowie „6 Stück“ passen nicht zur Nährwertkennzeichnung, die sich auf 100 Gramm zubereitete Knödel beziehen. Für Verbraucher ist die Nährwertkennzeichnung nur nachvollziehbar, wenn sie sich auf dieselbe Bezugsgröße bezieht wie die Füllmenge.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Kennzeichnung der Füllmenge und Nährwerte so gestalten, dass die Nährwertkennzeichnung ohne Wiege- und Rechenvorgänge für Verbraucher nachvollziehbar ist.

Stellungnahme der Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Maxhütte-Haidhof

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 27.02.2020 liegt bisher keine Antwort vor.

Stand 
7. September 2020

Hipp Früchte-Melissen Tee

$
0
0
Vom Markt genommen: Anbieter streicht das Produkt ersatzlos aus dem Sortiment.
Verbraucherbeschwerde 

In der Zutatenliste steht an erster Stelle Wasser. Weiterhin ist der prozentuale Anteil für Isomaltulose (1,8 Prozent) angegeben. Allerdings bezieht sich die Zutatenliste auf das fertige Teegetränk. Schaut man in die Nährwerttabelle an, so sieht man, dass das Getränk zu 92 % aus Zucker besteht. Das ist doch Täuschung, wenn in der Zutatenliste unter 2 % Zucker stehen, obwohl das Pulver zu über 90 % aus Zucker besteht.
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 17.02.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Obwohl es sich bei „Hipp Früchte-Melissen Tee“ um ein Instantpulver handelt, nennt der Hersteller in der Zutatenliste zuerst das – nicht enthaltene – Wasser. Durch diese Form der Kennzeichnung stehen in der Zutatenliste nur 1,8 Prozent Isomaltulose, obwohl das Granulat laut Nährwertangaben zu 92 Prozent aus Zucker besteht.
Der Anbieter sollte nur die im Granulat enthaltenen Zutaten kennzeichnen.

Darum geht’s:

Der Anbieter kennzeichnet auf der Rückseite der Verpackung die „Zutaten der gebrauchsfertigen Zubereitung“ und nennt Wasser an erster Stelle. Dann folgen 1,8 Prozent Isomaltulose, Melissenextrakt, Mangopulver, Orangenextrat und weniger als 0,01 Prozent Maltodextrin. Das in der Packung enthaltene Granulat besteht laut Nährwertangaben jedoch zu 92 Prozent aus Zucker. Nur das fertige Getränk enthält durch die Zubereitung mit Wasser1,8 Gramm Zucker.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Als Zutat zählt dabei jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der „Hipp Früchte-Melissen Tee“ wird als Zubereitung für ein Teegetränk explizit zur Ernährung ab dem 8. Monat angeboten. Diese Getränkepulver enthalten üblicherweise viel Zucker. Statt Zucker steht jedoch unerwartet Wasser an erster Stelle der Zutatenliste, die sich auf die „Zutaten der gebrauchsfertigen Zubereitung“ beziehen soll. Die Menge der zuckerhaltigen Zutaten gibt der Hersteller mit weniger als zwei Prozent an. Das stellt aus Sicht der Verbraucherzentrale eine massive Beschönigung der tatsächlichen Zusammensetzung des Produktes dar. Anhand der Nährwerttabelle wird deutlich, dass das Pulver mit 92 Prozent nahezu komplett aus Zucker besteht. Unseres Erachtens hat Wasser im Zutatenverzeichnis eines Granulats nichts zu suchen, da es keine Zutat des Produkts ist.

Fazit:

Der Anbieter sollte nur die im Granulat enthaltenen Zutaten kennzeichnen.

Stellungnahme der Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG, Pfaffenhofen

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Ein Granulat ist kein verzehrfertiges Lebensmittel. Aus diesem Grund hielt der Hersteller es für sinnvoll die Zutaten und die Zuckermenge, wie diese im trinkfertigen Tee enthalten sind, anzugeben. Nur so erhält der Verbraucher auf einen Blick die genaue Information über die Zutaten und den Zuckergehalt, den ein Kind mit einer Portion Tee zu sich nimmt.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
17. September 2020
Status 

Der Anbieter hat mitgeteilt, dass er den „Hipp Früchte-Melissen Tee“ im April 2020 aus dem Sortiment genommen hat. Bereits ausgelieferte Chargen könnten sich aufgrund der Haltbarkeitszeiten noch im Handel befinden.


Bali Kitchen Chili Nudeln

$
0
0
Der Eiweißgehalt der Chili-Nudeln ist mit 24 Prozent ungefähr doppelt so hoch wie der vergleichbarer Nudeln, obwohl keine Zutaten auf einen erhöhten Gehalt hinweisen.
Verbraucherbeschwerde 

Laut Nährwerttabelle beinhalten 100g Nudeln 24g Eiweiß. Auf der Zutatenliste wird jedoch nur Weizenmehl, Wasser, rote Chilischote 6%, Salz, Paprika aufgeführt. Es erschließt sich mir nicht, wie man mit diesen Zutaten auf einen so hohen Eiweißanteil kommen kann. Ich habe den Hersteller angeschrieben und zwar eine Bestätigung erhalten, dass die Angaben richtig seien, jedoch keine Begründung hierzu.

Verbraucherin aus Heidelberg vom 28.05.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Der Eiweißgehalt der Bali Kitchen Nudeln liegt mit 24 Prozent ungewöhnlich hoch, denn handelsüblichen Nudeln enthalten mit zwölf Prozent etwa die Hälfte davon. Die weiteren Zutaten der Bali Kitchen Nudeln wie Chilischoten, Salz und Paprikaextrakt können diesen Unterschied kaum erklären. Der Hersteller sollte die Angaben überprüfen, gegebenenfalls korrigieren oder den vergleichsweise hohen Eiweißgehalt erklären.

Darum geht’s:

Die Chili-Nudeln bestehen laut Zutatenliste aus: „Weizenmehl, Wasser, rote Chilischoten 6 %, Salz und Paprikaextrakt“. Gemäß Nährwertangaben enthalten die Nudeln 24 Gramm Eiweiß pro 100 Gramm.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Nährwerte. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der hohe Eiweißgehalt der Chili-Nudeln ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Vergleichbare Nudeln aus Weizen enthalten laut Angaben in der Fachliteratur zwischen elf und 13 Prozent Eiweiß. Weder eine spezielle Weizensorte, die Anbaubedingungen noch die weiteren Zutaten der Chili-Nudeln können den Eiweißgehalt der Chili-Nudeln erklären.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Angaben überprüfen oder den vergleichsweise hohen Eiweißgehalt erklären.

Stellungnahme der Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG, Oyten

Kurzfassung:

Wir haben den indonesischen Hersteller kontaktiert und in Bezug auf die Nährwerte und den Eiweißgehalt befragt. Es wurden uns wiederholt, die auf der Verpackung aufgeführten Nährwerte samt Eiweißgehalt, schriftlich bestätigt. Wir werden diese Bestätigung gegenprüfen. Sollten sich Differenzen über den erlaubten Toleranzen in den Ergebnissen herausstellen, so werden wir diese Angaben umgehend anpassen.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
29. September 2020
Status 

Der Hersteller kündigt eine Prüfung der Nährwerte an.

Worauf beziehen sich die Nährwerte in der Nährwerttabelle?

$
0
0
Beziehen sich die Nährwerte bei Konservenobst auf die Gesamtmenge oder auf das Abtropfgewicht?

Frage

Ich habe ein Glas Pfirsiche in gezuckertem Wasser gekauft. Das Füllgewicht beträgt 570 Gramm, das Abtropfgewicht 450 Gramm. Die Nährwerttabelle hat die Überschrift '100 g enthalten durchschnittlich:' Da hier nicht vom abgetropften Produkt die Rede ist, ist hier jetzt trotzdem das abgetropfte Produkt gemeint, oder beziehen sich die Nährwerte auf das komplette Produkt, also Mischung aus Obst und Zuckerwasser?

Antwort

Gemäß EU-Lebensmittelinformationsverordnung müssen die Nährwertangaben pro 100 Gramm oder – bei flüssigen Lebensmitteln – pro 100 Milliliter angegeben werden. Genauere Ausführungen zu Produkten mit Aufgussflüssigkeit gibt es nicht.

Eine sinnvolle Kennzeichnung sollte sich unserer Auffassung nach auf übliche Verzehrgewohnheiten beziehen.

Bei Gemüsekonserven wird die Aufgussflüssigkeit beispielsweise üblicherweise nicht mitverzehrt. Die Nährwerte sollten sich daher auf das Abtropfgewicht beziehen.

Bei Obstkonserven ist dies unserer Ansicht nach nicht so eindeutig. Häufig, aber nicht immer, wird die Aufgussflüssigkeit mitverzehrt. In Fällen, in denen nicht klar ist, ob die Aufgussflüssigkeit mitverzehrt wird, sollten Anbieter unserer Ansicht nach einen Hinweis ergänzen, aus dem deutlich ersichtlich wird, worauf sich die Nährwerte beziehen – zum Beispiel „pro 100 g (Abtropfgewicht)“. Viele Anbieter kennzeichnen ihre Konserven entsprechend.

Bild 
Pfirsiche in der Dose
Bildquelle 
© handmadepictures - 123rf.com
Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 5(1 Stimme)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
30. September 2020

Gamers Only Performance Drink, Beispiel Sorte Green Turbo Apple Sour auf gamersonly.com

$
0
0
Laut Produktbeschreibung „glutenfrei“ und „sojafrei“ und an anderer Stelle weist der Anbieter auf eine mögliche Kontamination mit Gluten und Soja hin.
Verbraucherbeschwerde 

Auf der Startseite des Herstellers und auch in der Produktbeschreibung wird das Produkt mit der Aussage "Glutenfrei, sojafrei und ohne Gentechnik" angepriesen. Allerdings findet man in den Nährwertangaben den folgenden Satz "Kann Spuren von Gluten, Ei, Soja, Milch und Lupine enthalten". Dies finde ich verwirrend und ich frage mich, ob dies zulässig ist.

Verbraucher aus Köln vom 07.04.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Werbung „glutenfrei“ und „sojafrei“ für Betroffene kaufentscheidend. Das Vertrauen in die Kennzeichnung wird jedoch gestört, wenn an anderer Stelle des Online-Produktangebots oder der Verpackung selbst ein Hinweis auf eine mögliche Verunreinigung erfolgt.
Der Anbieter sollte die Werbung „glutenfrei“ und „sojafrei“ nicht in Verbindung mit einem Hinweis auf mögliche Spuren verwenden.

Darum geht’s:

Der Anbieter beschreibt das Getränkepulver der Sorte Green Turbo Apple Sour auf gamers.com unter der Produktabbildung unter anderem mit „glutenfrei“ und „sojafrei“.
Zusätzlich warnt der Anbieter an anderer Stelle im Anschluss an die Zutatenliste mit dem Hinweis „Kann Spuren von Gluten, Ei, Soja, Milch und Lupine enthalten“.
Dieser Hinweis soll Verbrauchern vermitteln, dass Spuren der genannten Allergene durch Kontamination in das Produkt gelangt sein könnten. Ein Hinweis auf „Spuren“ ist freiwillig und nicht an einen Schwellenwert gebunden.

Das ist geregelt:

Eine EU-Verordnung regelt die Verbraucherinformation zu Gluten in Lebensmitteln. Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen danach höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. In dieser Menge ist Gluten auch für Menschen mit einer Zöliakie verträglich.

Für die Angabe „sojafrei“ gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hinweise wie „Kann Spuren von Gluten oder Soja enthalten“ beziehen sich dagegen auf mögliche produktionsbedingte Verunreinigungen mit Allergenen. Sie sind freiwillig und nicht an Schwellenwerte gebunden.

Der Sachverständigen-Arbeitskreis ALTS fasste im Jahr 2017 folgenden Beschluss: Die Kombination aus der Angabe „glutenfrei“ und dem Warnhinweis „Kann Spuren von Gluten enthalten“ entspricht nicht dem Klarheitsgebot und kann für den Verbraucher irreführend sein. Beschlüsse des ALTS sind nicht rechtverbindlich, sie dienen der Lebensmittelüberwachung für eine einheitliche Beurteilung von Lebensmitteln.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Menschen mit Unverträglichkeiten oder einer Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) benötigen zuverlässige und unmissverständliche Informationen zu Allergenen.
Der Warnhinweis zu Spuren von Gluten und Soja kann Betroffene verunsichern: Sie wissen nicht, ob sie sich auf die Angaben „glutenfrei“ und „sojafrei“ verlassen können.

Fazit:

Der Anbieter sollte daher die Werbung „glutenfrei“ und „sojafrei“ nicht in Verbindung mit einem Hinweis auf mögliche Spuren verwenden.

Stellungnahme der Famous Brands GmbH, Köln

Jede produzierte Charge wird bei uns auf seinen Glutengehalt analysiert. Das besagte Produkt enthält weniger als 20 ppm Gluten und ist damit laut Kennzeichnungsverordnung glutenfrei. Auf dem Etikett wird „kann Spuren von Gluten enthalten“ geführt, da immer noch eine minimale Restmenge unter 20 ppm Gluten enthalten sein kann.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
14. Oktober 2020
Status 

Auf der Website hat der Anbieter die Angabe „sojafrei“ inzwischen entfernt.
Nach wie vor steht jedoch „glutenfrei“ bei dem Produktangebot sowie der Hinweis „Kann Spuren von Gluten enthalten“.

Begriff „zuckerfrei“ bei Haferflocken

$
0
0
Darf man Haferflocken mit zuckerfrei bezeichnen, obwohl in der Nährwerttabelle Kohlenhydrate 56 g, davon Zucker 1 g steht?

Frage

Mir ist bekannt, dass die Kennzeichnung „zuckerfrei“ bis zu einem Zuckergehalt von 0,5 Gramm pro 100 g/ml zulässig ist. Meine Frage ist: Gilt dieser maximale Zuckergehalt für alle Formen des Zuckers, die im Produkt enthalten sind, d.h. zugesetzter Zucker (Honig, Zucker) und im Rohstoff (Früchte, Rosinen, Milch) natürlich enthaltener Zucker, also alle Mono- und Disaccharide, Zucker, Honig, Früchten, etc.? Es dürfen somit in der Nährwerttabelle unter Kohlenhydrate, davon Zucker max. 0,5 g (pro 100 g) stehen? Beispiel Müsli: Kohlenhydrate 55 g, davon 0,3 g Zucker. Dies wäre "zuckerfrei". Allerdings könnten natürlicherweise in reinen Haferflocken schon 1 g Zucker enthalten sein. Dürfte man die Haferflocken trotzdem mit zuckerfrei bezeichnen, auch wenn Kohlenhydrate 56 g, davon Zucker 1 g in der Nährwerttabelle steht?

Antwort

Sie haben den Sachverhalt richtig wiedergegeben. Die Angabe „zuckerfrei“ ist zulässig, wenn das Lebensmittel nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm oder 100 Milliliter Lebensmittel enthält. Dabei gelten sämtliche enthaltenen Mono- und Disaccharide als „Zucker“, sowohl zugesetzter Zucker als auch in den Zutaten natürlich enthaltener Zucker, beispielsweise aus Früchten oder Milch. Dies entspricht den Angaben in der Nährwerttabelle.

Demnach dürfen Produkte wie Naturjoghurt, ungesüßtes Früchtemüsli oder auch Haferflocken nicht als „zuckerfrei“ beworben werden, denn sie enthalten in der Regel von Natur aus Zucker. Anbieter, die hervorheben möchten, dass sie keinen Zucker zugesetzt haben, tun dies häufig mit Angaben wie „ohne Zuckerzusatz“ oder ähnlichen.

Bild 
Schüssel voll Hafer
Bildquelle 
© Monika Adamczyk - 123rf.com
Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag? 
Durchschnitt: 4(4 Stimmen)
Wir verwenden Cookies um mehrfache Bewertung zu verhindern. Mit der Abgabe der Bewertung stimmen Sie der Verwendung von Cookies ausdrücklich zu! Weitere Informationen finden Sie hier.
Letzte Änderung 
28. Oktober 2020

Anzeigen für „Raab Vitalfood Hagebutte“

$
0
0
Die Werbung stellt eine gesundheitliche Wirkung für Hagebutte in den Vordergrund. Die gesundheitsbezogene Aussage ist jedoch nur für das enthaltene Vitamin C erlaubt und steht im Kleingedruckten der Anzeige.
Verbraucherbeschwerde 

Es wird sehr plakativ mit "Hagebutte für Kollagenbildung und Knorpelfunktion" geworben. Zwar steht hinter dem Claim ein Sternchen, was aber erst ganz unten, nach der Abbildung eines Kniegelenks (nur bei BioHandel), von Hagebutten und den Dosen mit Hagebuttenpulver und Hagebuttenkapseln dann aufgelöst wird: "*Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei".
Die ins Auge fallende Aussage in der Werbung lautet aber eben "Hagebutte für Kollagenbildung und Knorpelfunktion", während es auf der Verpackung heißt "enthält natürlicherweise Vitamin C für eine normale Kollagenbildung ...".
Ich finde, das täuscht mich als Verbraucher.

Verbraucherin aus Kerpen vom 31.10.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale
Einschätzung der Verbraucherzentrale 

Zusammenfassung:

In der Anzeige wirbt der Anbieter Raab für ein Nahrungsergänzungsmittel mit „Hagebutte für Kollagenbildung und Knorpelfunktion*“ zusammen mit der Abbildung eines Knies. Dass nicht die Pflanze Hagebutte als solche wirkt, sondern das darin enthaltene Vitamin C, erfahren Verbraucher nur indirekt. Deutlich unter der Abbildung steht die Auflösung des Sternchens für die zugelassene Angabe für Vitamin C. Der Anbieter sollte kein falschen Erwartungen über die speziellen Wirkungen der Hagebutte auf Gelenke vermitteln und sich auf die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beschränken.

Darum geht’s:

Der Anbieter wirbt für sein Nahrungsergänzungsmittel „Raab Vitalfood“ in den Zeitschriften „Bio-Handel“ und „Schrot & Korn“ im Oktober 2019 mit „Hagebutte für Kollagenbildung und Knorpelfunktion*“. Die Anzeige in „Bio-Handel“ beinhaltet die Abbildung eines Knies mit einer Art Röntgenbild des Kniegelenks.
Die Auflösung des Sternchens befindet sich am unteren Ende der Anzeige. Dort steht: „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei.“

Das ist geregelt:

Laut der EU-Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Lebensmitteln keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht besitzen.

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Werbung für Lebensmittel.
Eine Liste mit gesundheitsbezogenen Angaben enthält die Verordnung über Lebensmittel-Gesundheitsangaben. Für Vitamin C ist unter anderem die Angabe zugelassen: „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei.“

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Werbung vermittelt aus unserer Sicht durch die Aufmachung, dass sich die Einnahme von „Hagebutte für Kollagenbildung und Knorpelfunktion*“ positiv auf das Knie auswirkt oder sogar auf Gelenke allgemein. Die Information, dass diese Wirkung eigentlich dem in der Hagebutte enthaltenen Vitamin C zuzuschreiben ist, erhält der Leser über den leicht übersehbaren „Sternchenhinweis“. Dessen Auflösung mit dem für Vitamin C zugelassenen Claim steht jedoch an anderer Stelle, nämlich am Ende der Anzeige. Erst aus der Angabe dort kann man schließen, dass nicht die Hagebutte an sich, sondern lediglich das darin enthaltene Vitamin C zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion beiträgt.

Laut nationaler Verzehrstudie II des Max Ruber-Instituts Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (MRI) ist die durchschnittliche Versorgung mit Vitamin C in der Bevölkerung gut. Die meisten Menschen liegen über der Zufuhrempfehlung. Diese ist leicht mit Obst und Gemüse zu erreichen. Hagebutten sind dafür weder notwendig noch haben sie einen nachgewiesenen zusätzlichen Effekt auf Gelenke. Eine Nahrungsergänzung an Vitamin C über den Bedarf hinaus, ist nicht sinnvoll. 

Fazit:

Der Anbieter sollte kein falschen Erwartungen über die speziellen Wirkungen der Hagebutte auf Gelenke vermitteln und sich auf die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beschränken.

Stellungnahme der Raab Vitalfood GmbH, Rohrbach

Kurzfassung:

Der Beitrag des Hagebuttenpulvers zur normalen Knorpelfunktion beruht u.a. auf natürlich enthaltenem Vit.C. Dieser Gehalt ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Gemäß den rechtlichen Vorschriften wurde ein zugelassener Vit.C Health Claim in die Anzeigen integriert. Die schematische Abbildung des Knies ist eine sinnbildliche Darstellung der Wirkung von Vit.C auf Kollagenbildung und Knorpelfunktion.

Stellungnahme Downloads 
Stand 
6. November 2020
Viewing all 242 articles
Browse latest View live